Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 08.02.2002 – 16 Wx 6/02

ECLI:DE:OLGK:2002:0208.16WX6.02.00

Tenor

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G r ü n d e :

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Die weitere sofortige Beschwerde des Antragsgegners und Rechtsbeschwerdeführers ist zulässig, sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts ist im Ergebnis rechtsfehlerfrei. Die Antragsteller können vom Antragsgegner die in der Eigentümerversammlung vom 17.11.1998 beschlossene Sonderumlage zur Finanzierung der Sanierungskosten der Tiefgarage in der Höhe, wie sie in der amtsgerichtlichen Entscheidung zugesprochen wurde, verlangen. Dass der Umlageschlüssel im Beschluss vom 17.11.1998 dem Kostenschlüssel in der Teilungserklärung vom 27.11.1981 widerspricht, steht dem Anspruch der Antragsteller nicht entgegen. Denn der Umlagebeschluss vom 17.11.1998 ist durch den Antragsgegner nicht angefochten worden.

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Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.09.2000, NZM 2000, 1184, steht der Wirksamkeit des nicht angefochtenen Beschlusses nicht entgegen. Denn durch diesen Beschluss ist die Kostenregelung in der Teilungserklärung nicht schlechthin abgeändert worden - hierzu hätte es nach den Regelungen in der Teilungserklärung einer 2/3-Mehrheit bedurft - , sondern es wurde nur für den Einzelfall der Erhebung einer Sonderumlage zur Finanzierung der Sanierungskosten für die Garagensanierung ein anderer Schlüssel beschlossen. Ein solcher sich auf den Einzelfall beziehender Beschluss, der die Teilungserklärung als solche unberührt lässt, ist nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar (vgl. zur Problematik Schuschke, NZM 2001, 497, 501 m. w. N.). Dass die Sanierung der Tiefgarage zwischenzeitlich durchgeführt ist, steht der Erhebung der Sonderumlage nicht entgegen. Etwas anderes könnte allenfalls gelten, wenn die Sanierungskosten auch bereits endgültig abgerechnet wären. Das dies aber der Fall ist, hat der Antragsgegner nicht vorgetragen. Dass eine Abrechnung nur möglich wäre, berührt den Anspruch auf die Zahlung der vollen Sonderumlage noch nicht.

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Die Kostenentscheidung für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 47 WEG. Da es sich vorliegend um einen reinen Zahlungsrechtsstreit handelt, der dem streitigen Zivilprozess weitgehend angenähert ist, entspricht es der Rechtsprechung des Senats, dem Antragsgegner und Rechtsbeschwerdeführer auch die außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen.