Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Urteil vom 14.02.2002 – 7 U 117/01
ECLI:DE:OLGK:2002:0214.7U117.01.00
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 12.06.2001 - 5 O 54/01 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist in der Sache nicht begründet.
Mit der Berufung hat der Kläger erstmalig nachvollziehbar dargelegt, wie das Wasser in sein Haus eingedrungen sein soll, wobei er allerdings nicht im Einzelnen vorgetragen hat, welche Wassermengen auf welche Weise in das Haus gelangt und welche Schäden dabei durch die einzelnen Wassermengen jeweils verursacht worden sein sollen. Jedenfalls ist nach dem Klägervortrag davon auszugehen, dass das Wasser vor allem wegen eines Rückstaus in der Kanalisation über den Kanalanschluss, andererseits durch den Kellerboden aufgrund geborstener Grundleitungen und schließlich als nicht gefasstes Oberflächenwasser durch Kellerfenster eingedrungen sein soll.
Für sämtliche von dem Kläger dargelegten Wassereintrittsmodalitäten ist aber eine Haftung der Beklagten unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten nach dem Haftpflichtgesetz, aufgrund Amtshaftung wegen enteignungsgleichen Eingriffs, oder aus einem öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis nicht gegeben.
Was das Eindringen über den Kanal angeht, kommt eine Haftung der Beklagten nicht in Betracht, da der Kläger nicht selbst in geeigneter Weise für eine Rückstausicherung Sorge getragen hat (vgl. dazu BGH NVwZ 1998, 1218, wonach bei unzureichender Rückstausicherung eine Haftung insgesamt entfällt). Soweit der Kläger behauptet, sein Haus verfüge über eine Rückstausicherung, kann dies zu seinen Gunsten unterstellt werden; dann aber war eine solche Rückstausicherung entweder technisch ungeeignet, nicht ausreichend gewartet oder aus anderen, in die Sphäre des Klägers fallenden Gründen unwirksam. Eine funktionstüchtige Rückstausicherung ist nicht nur grundsätzlich in der Lage, Wasser aus der Kanalisation aufzuhalten, sondern bewerkstelligt das auch im konkreten Fall, wenn sie entsprechend den individuell gegebenen Druckverhältnissen, ausgerichtet an den jeweiligen Maßgaben der Rückstauebene, konzipiert ist und ordnungsgemäß installiert sowie gewartet wird.
Gleiches gilt auch für die nach Behauptung des Klägers unter dem Haus geborstenen Grundleitungen unterhalb des Kellerbodens. Zum einen verhindert eine ordnungsgemäße und an richtiger Stelle eingebaute Rückstausicherung schon, dass überhaupt Wasser bis zu solchen Punkten fließt, weshalb schon deshalb eine Haftung der Beklagten ausscheidet. Zum anderen handelt es sich bei den etwaig geborstenen Leitungen um solche, die im Eigentum des Klägers stehen und deren Ordnungs- und Funktionstüchtigkeit allein in seine Sphäre fällt; eine Haftung der Beklagten ist unter den hier gegebenen Umständen nicht zu erkennen.
Soweit es schließlich um nicht gefasstes Oberflächenwasser geht, käme zwar grundsätzlich ein Amtshaftungsanspruch in Betracht, wenn das Kanalnetz insgesamt unzureichend dimensioniert war, dies der Beklagten bekannt war oder hätte bekannt sein müssen und sie es schuldhaft versäumt hat, für entsprechende Abhilfe zu sorgen. Ob das Kanalnetz, wie vom Kläger behauptet, tatsächlich zu gering dimensioniert war, kann aber dahinstehen. Denn jedenfalls ist eine Gemeinde nicht verpflichtet, eine solche Kanalisation herzustellen und zu unterhalten, dass jede denkbare Niederschlagsmenge aufgenommen wird. Welche Grenzwerte eine Kanalisation verkraften und auf welche Niederschlagsmengen sie ausgelegt sein muss (vgl. dazu BGH NJW 1998, 1307), kann vorliegend ebenfalls dahinstehen, denn jedenfalls muss sie nicht auf solche Niederschlagsmengen ausgerichtet sein, die wie hier nur alle 50 Jahre (vgl. Bl. 28 GA) oder gar seltener als alle 100 Jahre (vgl. Bl. 32 GA) auftreten. Dass es sich vorliegend um solche Katastrophenregenmassen handelte, für die eine gemeindliche Kanalisation nicht ausgelegt sein muss, steht aufgrund der amtlichen Gutachten des Deutschen Wetterdienstes vom 02.11.2000 fest.
Schließlich ist auch für eine Haftung der Beklagten für etwaiges "Differenzwasser" in dem Sinne, dass bestimmte Oberflächenwassermassen in das Haus trotz des Katastrophenregens nicht eingedrungen wären, hätte ein ausreichend dimensioniertes Kanalsystem bestanden, kein Raum. Mit der Berufungsbegründung hat der Kläger ausdrücklich vorgetragen, die Schäden seien nicht hauptsächlich durch Oberflächenwasser, sondern insbesondere durch bereits im Kanalnetz befindliches Wasser verursacht worden. Dies entspricht dem Eindruck, den die vom Kläger vorgelegten Fotos vermitteln, wonach die Schäden augenscheinlich ganz überwiegend und maßgeblich durch das Wasser verursacht worden sind, welches aus den im Keller befindlichen Abflußstellen (Toilette, Dusche etc.) und ggf. den geborstenen Leitungen ausgetreten ist. Sowohl nach dem Vortrag des Klägers als auch den vorgelegten Fotos ist ein durch "Differenzwasser" verursachter zusätzlicher und abgrenzbarer Schaden im Sinne von § 287 ZPO schon dem Grunde nach nicht hinreichend wahrscheinlich, ohne dass es darauf ankommt, dass es auch im übrigen an geeigneten Schätzungsgrundlagen fehlt.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1, § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für den Kläger: 10.388,01 Euro (20.317,19 DM)