Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 18.02.2002 – 13 W 75/01

ECLI:DE:OLGK:2002:0218.13W75.01.00

Tenor

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G r ü n d e :

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Die gemäß §§ 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. Das Landgericht hat dem Antragsteller zu Recht Prozesskostenhilfe verweigert, da die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Wegen der Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss vom 15.11.2001 sowie im ergänzenden Beschluss vom 26.11.2001 verwiesen, denen sich der Senat anschließt. Außerdem wird auf den Inhalt des Schreibens des Berichterstatters vom 25.01.2002 Bezug genommen.

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Soweit der Antragsteller im Schriftsatz vom 05.02.2002 die Auffassung vertritt, ihm stehe ein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 BGB i.V.m. §§ 92 InsO, 64 GmbHG, § 27 StGB, § 826 BGB deshalb zu, weil die Schuldnerin bereits 1998 Konkursantrag hätte stellen müssen und die Antragsgegnerin die Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung des Unternehmens jedenfalls seit Mitte 1998 gekannt und das Vorliegen von Insolvenzgründen billigend in Kauf genommen habe, um einen Insolvenzantrag der Schuldnerin möglichst lange hinaus zu zögern, da sie weiter die Miet- und Pachtzinsen vereinnahmen wollte, bzw. deshalb weil, die bereits im Jahre 1997 vereinbarte Abtretung von Bruttomiet- und - pachtzinsen zwar rechtlich nicht zu beanstanden sei, die Antragsgegnerin aber nicht davon entbunden habe, die in den vereinnahmten Miet- und Pachtzinsen enthaltenen Umsatzsteuerbeträge an das Finanzamt abzuführen, kann auch dies eine Haftung der Antragsgegnerin nicht begründen.

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Nachdem bereits der ursprünglichen Finanzierung zugrunde lag, dass die Schuldnerin die auf die Bruttomiet- und - pachtzinsen entfallende Umsatzsteuer auf andere Weise aufbringen musste, da sich die Finanzierung nur bei Abführung der vollständigen (Brutto)- Mieteinnahmen an die Antragsgegnerin trug, war es allein die Schuldnerin als Steuerpflichtige, der die Zahlungder Umsatzsteuer an das Finanzamt oblag. Zutreffend weist die Antragsgegnerin insoweit daraufhin, dass dies offensichtlich zeitweise auch so gehandhabt worden ist, da die vom Finanzamt im Herbst 1997 wegen offener Umsatzsteuerverbindlichkeiten in die Wege geleitete Zwangsversteigerung des Pfandobjekts der Schuldnerin durch anderweitige, nicht von der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellte Mittel abgewendet werden konnte. Entgegen der Ansicht des Antragstellers wurde auch durch die Abtretung der Bruttomiet- und - pachtzinsen keine Verpflichtung der Antragsgegnerin begründet, die Umsatzsteueranteile unmittelbar an das Finanzamt abzuführen. Diese Verpflichtung verblieb allein bei der Schuldnerin als Steuerpflichtige.

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Weiter wäre es allein Aufgabe der Schuldnerin gewesen, im Falle des Vorliegens von Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung einen Konkurs- bzw. Insolvenzantrag zu stellen. Eine Verpflichtung der Antragsgegnerin, insoweit tätig zu werden, bestand nicht. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass ein Verhalten der Antragsgegnerin mitursächlich dafür geworden wäre, dass die Schuldnerin ihrer Verpflichtungen möglicherweise nicht rechtzeitig nachgekommen ist. Insbesondere sind der Schuldnerin weitere Mittel, die als sittenwidrige Sanierungskredite gewertet werden könnten, im Rahmen der Umschuldung gerade nicht zur Verfügung gestellt worden. Eine zum Schadensersatz verpflichtende Beihilfehandlung ist daher nicht erkennbar.

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Einer Kostenentscheidung bedurfte es nicht, §§ 1 GKG, 127 Abs. 4 ZPO.