Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 25.03.2002 – 13 W 13/02

ECLI:DE:OLGK:2002:0325.13W13.02.00

Tenor

1

G r ü n d e

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Die Beklagte betreibt beim Amtsgericht Schleiden als Vollstreckungsgericht die Zwangsversteigerung des auf den Namen der Klägerin beim Amtsgericht in Schleiden, Grundbuch von U. Blatt 0., eingetragenen Grundbesitzes, Gemarkung U., Flur , Flurstück , Gebäude- und Freifläche, Wohnen, Z. W. 26, G. 10,11 a, aus der in Abteilung 3 unter der laufenden Nr. 1 zugunsten der Beklagten eingetragenen Grundschuld von 160.000,00 DM nebst Nebenleistungen und Zinsen. Diese Grundschuld war durch notarielle Urkunde des Notars S. in G. vom 22.07.1992 (UR-Nr. /1992) bestellt worden und sicherte gemäß den Zweckbestimmungserklärungen vom 15.04.1998, 11.06.1999, 18.07.2000 und 12.09.2000 Forderungen der Beklagten aus verschiedenen Konten gegen die Klägerin bzw. deren Ehemann.

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Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht unter Hinweis auf die §§ 719, 707 ZPO die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,00 EUR einstweilen eingestellt. Im Nichtabhilfebeschluss hat die Kammer insoweit zur Begründung ausgeführt, die Zwangsvollstreckung sei nur gegen Sicherheitsleistung einzustellen gewesen, weil die von der Klägerin zuletzt vorgelegten Kontoauszüge, mit denen die von ihr behaupteten Ratenzahlungen nachgewiesen werden sollten, trotz eines zuvor erteilten Hinweises des Gerichts vom 21.12.2002 (richtigerweise 2001), nicht den gesamten entscheidungserheblichen Zeitraum betroffen hätten. Daher könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Kündigung der Geschäftsbeziehung durch die Beklagte wegen Zahlungsrückständen zu Recht erfolgt sei. Der auch zu beachtende Gläubigerschutz gebiete in diesem Fall eine Einstellung der Zwangsvollstreckung lediglich gegen Sicherheitsleistung.

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Mit der sofortigen Beschwerde begehrt die Klägerin eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung.

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Die Beschwerde ist gemäß § 572 Abs. 2 ZPO n.F. als unzulässig zu verwerfen. Entscheidungen des Prozessgerichts betreffend die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 ZPO sind in analoger Anwendung der §§ 707 Abs.2 S.2, 719 ZPO grundsätzlich unanfechtbar (vgl. OLG Köln, OLGR 1999, 378 mit Nachweisen zur Rechtsprechung der Senate des OLG Köln; Senatsbeschlüsse vom 18.04.2001 - 13 W 14/01 - und 08.06.2001 - 13 W 32/01 - ). Dem Ausschluss der Anfechtbarkeit von Einstellungsbeschlüssen nach den §§ 707, 719 ZPO liegt die auch für Anordnungen nach § 769 ZPO geltende gesetzgeberische Erwägung zugrunde, dass zum einen das Prozessgericht die nur vorläufige Anordnung jederzeit nachträglich ändern kann und zum anderen die Hauptsacheentscheidung nicht durch das Beschwerdegericht "präjudiziert" werden soll. Soweit in der Rechtsprechung ausnahmsweise bei "greifbarer Gesetzwidrigkeit" eine Anfechtung zugelassen wird, liegen die Voraussetzungen hierfür nicht vor.

6

Da die Klägerin die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde in ihr Grundstück insgesamt vorläufig eingestellt haben will, ist die Höhe der hierzu vom Landgericht angeordneten Sicherheitsleistung nicht zu beanstanden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO.

8

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 3 ZPO auf 8.180,67 EUR (= 16.000,00 DM) festgesetzt (1/10 von 160.000,00 DM).