Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Urteil vom 15.05.2002 – 5 U 264/01

ECLI:DE:OLGK:2002:0515.5U264.01.00

Tenor

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

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Die zulässige Berufung ist in der Sache nicht gerechtfertigt. Das Landgericht hat die Klage mit Recht abgewiesen, weil der Klägerin der geltend gemachte Anspruch nicht zusteht. Sie hat einen schadensursächlichen Behandlungsfehler nicht zu beweisen vermocht. Auch die Aufklärungsrüge verhilft der Klage nicht zum Erfolg, weil von hypotethischer Einwilligung auszugehen ist. Die Klägerin hat einen plausiblen Entscheidungskonflikt nicht dargelegt.

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Zur Begründung verweist der Senat auf die zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Urteils, die er sich zu eigen macht (§ 543 ZPO a.F.). Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung und nötigt auch nicht zu weiterer Sachaufklärung.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Streitwert des Berufungsverfahrens und Wert der Beschwer der Klägerin: 7.669,38 Euro.

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Anlass, die Revision zuzulassen, bestand nicht (§ 543 ZPO n.F.).