Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Urteil vom 26.06.2002 – 5 U 273/01
ECLI:DE:OLGK:2002:0626.5U273.01.00
Tenor
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Die zulässige Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt, ist zwar zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Landgericht hat - mit in allen Punkten zutreffender Begründung - die Klage zu Recht abgewiesen. Der Senat macht sich die Feststellungen des Landgerichts zu eigen und nimmt hierauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen weitestgehend Bezug, § 543 Abs. 1 ZPO. Das Berufungsvorbringen bietet lediglich Veranlassung zu einigen klarstellenden und ergänzenden Ausführungen.
Behandlungsfehler im Rahmen der operativen Behandlung des Klägers können vor dem Hintergrund der in jeder Hinsicht überzeugenden Ausführungen des in erster Instanz hinzugezogenen Sachverständigen Prof. Dr. E. nicht festgestellt werden. Insbesondere hat Prof. Dr. E. eingehend und überzeugend dargelegt, dass und weshalb es ersichtlich nicht zu einer Verletzung des äußeren Schließmuskels gekommen sein kann. Er hat ferner nachvollziehbar erläutert, wie es zu der gegenteiligen Annahme der Gutachterkommission gekommen sein mag, nämlich deshalb, weil diese lediglich von der Beschwerdeschilderung des Klägers ausgegangen ist, den Kläger jedoch nicht selbst untersucht hat, wie es Prof. Dr. E. getan hat. Soweit der Kläger moniert, die Untersuchung durch den Sachverständigen Prof. Dr. E. sei nur sehr kurz gewesen und habe höchstens zwei Minuten gedauert, so spricht dies nicht gegen die Richtigkeit der Feststellungen des Sachverständigen; dieser hat nämlich ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine derart kurze Untersuchung völlig ausreiche, um eine Verletzung des äußeren Schließmuskels bzw. auch das Fehlen einer solchen Verletzung festzustellen. Im übrigen sind im Rahmen der erstinstanzlichen Begutachtung des Klägers ausweislich der Ausführungen in dem Gutachten auch weitere Untersuchungen erfolgt.
Die Berufungsbegründung zitiert den Sachverständigen zum Teil unzutreffend, so z. B., wenn dort (unter IV) dargelegt wird, der Sachverständige habe vor dem Landgericht in seiner Erläuterung behauptet, der innere Schließmuskel müsse bei einer Prostataresektion wie der vorliegenden immer entfernt werden, sodass auf den äußeren Schließmuskel ein größerer Druck treffe, der zu Inkontinenz führen könne. Tatsächlich hat der Sachverständige entgegen den Ausführungen in der Berufungsbegründung darauf hingewiesen, dass bei der hier notwendigen Entfernung des inneren Schließmuskels der äußere ohne weiteres die Funktion des inneren Schließmuskels mitübernehmen könne und insbesondere bei höherem Alter des Patienten eine Elektrostimulation diese zusätzliche Aufgabe des äußeren Schließmuskels noch verbessern könne.
Insgesamt sah der Senat angesichts der eingehenden und in jeder Hinsicht überzeugenden Ausführungen des erstinstanzlichen Sachverständigen keine Veranlassung, ein weiteres Gutachten einzuholen. Der Kläger führt gegen die Erstellung des Gutachtens E. im wesentlichen lediglich in´s Feld, dass die Gutachterkommission anders geurteilt habe. Dies hat der Sachverständige - wie dargelegt - jedoch überzeugend mit der nicht durchgeführten Untersuchung des Klägers seitens der Gutachterkommission begründet. Außerdem haben die dortigen Gutachter nicht einmal Behandlungsunterlagen ausgewertet. Konkrete Angriffe gegen die inhaltliche Richtigkeit des Sachverständigengutachtens E. führt die Berufung demgegenüber nicht.
Den Ausführungen des Landgerichts zur ordnungsgemäßen Risikoaufklärung ist ebenfalls zuzustimmen. Im übrigen hat der Kläger auch keinen Entscheidungskonflikt dargetan, obwohl die Beklagten bereits in erster Instanz sich auf einen solchen fehlenden Entscheidungskonflikt berufen haben. Der Kläger behauptet nämlich nicht ernstlich, dass angesichts des bei ihm diagnostizierten Prostataadenoms eine Operation vermeidbar gewesen wäre. Nur in einem solchen Fall könnte man sich einen Entscheidungskonflikt im Sinne einer möglichen Entscheidung für eine konservativen Behandlung vorstellen. Vorliegend führte jedoch das Prostataadenom zu massivem Harnverhalten, sodass ersichtlich die Operation die einzige mögliche Vorgehensweise war. Vor diesem Hintergrund sind Ausführungen des Klägers dazu zu vermissen, wie sich seiner Vorstellung nach eine konservative Behandlung des Prostataadenoms hätte darstellen sollen.
Nach allem war die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziffer 10, 713 ZPO.
Wert der Berufung und der Beschwer des Klägers: 13.124,39 EUR (siehe so schon Festsetzungsbeschluss des Senats vom 14.03.2002)
Zur Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung.