Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 28.06.2002 – 25 WF 159/02
ECLI:DE:OLGK:2002:0628.25WF159.02.00
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 22. Mai 2002 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 16. Mai 2002 - 313 F 89/02 - aufgehoben und die Sache an das Familiengericht zur erneuten Entscheidung über die von der Antragstellerin beantragte Prozesskostenhilfe unter Beachtung der Gründe dieses Beschlusses zurückverwiesen.
G r ü n d e:
Die gemäß §§ 127 Abs.2 S.2, 567 ff. ZPO n. F. zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat insoweit auch in der Sache selbst Erfolg, als das Rechtsmittel zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Familiengericht zur erneuten Entscheidung über ihr Prozesskostenhilfegesuch unter Beachtung der Gründe dieses Beschlusses ( § 572 Abs.3 ZPO n. F. ) führt.
Das dem vorliegenden Verfahren zu Grunde liegende Auskunftsbegehren der Antragstellerin ist nicht mutwillig.
Zwar ist sie bereits im Besitz eines vollstreckbaren Auskunftstitels gegen den Antragsgegner. Indessen betrifft dieser Titel den in dem Verfahren 313 F 203/01 Amtsgericht - Familiengericht - Köln geltend gemachten Trennungsunterhaltsanspruch der Antragstellerin und bezieht sich auf das Brutto- Nettoeinkommen des Antragsgegners in der Zeit von Januar bis Dezember 2000. Demgegenüber verlangt die Antragstellerin in dem nunmehr angestrebten Rechtsstreit Auskunft über das Brutto- Nettoeinkommen des Antragsgegners in der Zeit von Januar bis Dezember 2001 für den sodann zu beziffernden Geschiedenenunterhalt.
Es ist anerkannt, dass die Regelung des § 1605 Abs.2 BGB, nach der eine erneute Auskunft vor Ablauf von zwei Jahren nicht verlangt werden kann, dann nicht gilt, wenn die vorhergehende Auskunft zur Ermittlung des Getrenntlebensunterhalts erteilt wurde, und nunmehr der mit diesem nicht identische nacheheliche Unterhalt ermittelt werden soll ( vgl. Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 7. Auflage, Rdnr. 608, m. w. N. ). Abgesehen davon, dass die Auskunft zum Trennungsunterhalt von dem Antragsgegner bislang nicht erteilt sein dürfte, greift die Zweijahresregelung des § 1605 Abs.2 BGB hier deswegen nicht, weil die vorliegend begehrte Auskunft zur Ermittlung des nachehelichen Unterhalts dienen soll. Da die Ehe der Parteien erst mit inzwischen rechtskräftig gewordenem Urteil vom 18. Januar 2002 - 313 F 346/00 - Amtsgericht - Familiengericht - Köln geschieden worden ist, stellt die Antragstellerin zur Ermittlung der Höhe des Geschiedenenunterhalts zutreffend auf das Brutto- Nettoeinkommen des Antragsgegnerin von Januar bis Dezember 2001 und damit auf einen Zeitraum ab, der mit demjenigen aus dem voraufgegangenen Auskunftstitel nicht identisch ist.
Bei all dem war die Sache zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der Gründe dieses Beschlusses und Prüfung der weiteren Voraussetzungen für eine Bewilligung der nachgesuchten Prozesskostenhilfe zurückzuverweisen.