Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 12.08.2002 – 8 W 15/02
ECLI:DE:OLGK:2002:0812.8W15.02.00
Tenor
wird die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 28. Juni 2002 gegen den Beschluss der 15. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 14. Juni 2002 - 15 O 285/02 - in der Fassung der Nichtabhilfeentscheidung vom 09. Juli 2002 kostenpflichtig als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
Nach Maßgabe von § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO findet eine Anfechtung des Einstellungsbeschlusses nach § 719 ZPO nicht statt, die Beschwerde ist ausgeschlossen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt nach herrschender und zutreffender Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum, die der Senat in ständiger Rechtsprechung teilt (vgl. Beschlüsse vom 10.10.2001 - 8 W 19/01- und 04.04.2002 - 8 W 5/02 -), nur dann in Betracht, wenn vorinstanzlich die Grenzen des Ermessensspielraumes verkannt worden sind oder eine sonst greifbar gesetzeswidrige Entscheidung getroffen worden ist (vgl. nur OLG Köln NJW-RR 1988, 1467; OLG München OLGR 95, 177; Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 707 Rn. 22; Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl., § 707 Rn. 19 jeweils m. w. Nachw.).
Einen solchen Ausnahmetatbestand hat die Beklagte weder in ihrer Beschwerdebegründung vom 28.06.2002 noch in dem ergänzenden Schriftsatz vom 03.07.2002 dargelegt.
Angesichts der Begründung des Einstellungsbeschlusses und im Hinblick auf die ausführlichen und überzeugenden Erwägungen im Nichtabhilfebeschluss fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass das Landgericht den Geltungsbereich des § 707 ZPO verkannt oder die Grenzen des ihm zustehenden Ermessensspielraums überschritten haben könnte. Die Beklagte hat insbesondere nicht dargelegt, dass die Beurteilung des Landgerichts, das sich in der Nichtabhilfeentscheidung gerade mit den Fragen der Antragstellung und des Antragsinhalts sowie der Gehörsgewährung zugunsten der Beklagten eingehend auseinandergesetzt hat, greifbar gesetzwidrig ist.
Das Landgericht hat die gesetzlichen Voraussetzungen für eine (nur) ausnahmsweise mögliche Einstellung ohne Sicherheitsleistung geprüft und mit nachvollziehbaren Erwägungen angenommen.
Mit den Darlegungen im Beschwerdeverfahren wird in rechtlich unbeachtlichem Umfang lediglich die Ermessensausübung des Einstellungsgerichts gerügt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Beschwerdewert : bis 3.500,- EUR.
Köln, den 12. August 2002
Oberlandesgericht, 8. Zivilsenat
(Ketterle) (Dr. Brenner) (Dr. Schmitz)