Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 26.08.2002 – 16 Wx 155/02

ECLI:DE:OLGK:2002:0826.16WX155.02.00

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 7.8.2002 - 1 T 293/02 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

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G r ü n d e

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Das gem. §§ 3 Satz 2, 7 Abs. 1 FEVG, 103 Abs. 2 AuslG, 27, 29 FGG zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.

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Die landgerichtliche Entscheidung hält einer rechtlichen Überprüfung stand, §§ 27 FGG, 546 ZPO. Das Landgericht hat zu Recht die Voraussetzungen für eine Sicherungshaft bejaht, § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 5 AuslG. Hierzu wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die landgerichtlichen Ausführungen Bezug genommen, die sich der Senat zu eigen macht.

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Der Abschiebung der Betroffenen stehen auch keine verfassungsrechtlichen Garantien, insbesondere der Schutz der Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 und 2 GG entgegen. Dem Haftrichter kommt bei der Beurteilung der Notwendigkeit der Sicherungshaft nur eine eingeschränkte Prüfungskompetenz zu, da die Frage der Ausweisung und Abschiebung Sache der Verwaltungsgerichte ist. Insofern ist der Haftrichter der ordentlichen Gerichtsbarkeit an die Verwaltungsakte der Ausländerbehörde gebunden. Dies gilt auch, wenn sich nachträglich neue Umstände, insbesondere aus dem familiären Umfeld ergeben, wie beispielsweise eine inzwischen vollzogene Eheschließung. Denn für den Ausländer besteht auch in diesen Fällen die Möglichkeit des vorläufigen Rechtsschutzes vor dem Verwaltungsgericht ( vgl. beispielsweise Senat vom 20.6.2001 - 16 Wx 122/01 -; OLG Karlsruhe, InfAuslR 97,408b ). Gleichwohl sind auch für den Haftrichter derart geltend gemachte veränderte Umstände nicht völlig unbeachtlich. So dürfen durch den Vollzug der Entscheidung der Verwaltungsbehörde keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden, die sich mit dem verfassungsrechtlich garantierten Schutz von Ehe und Familie nicht vereinbaren lassen und einen effektiven Rechtsschutz verhindern. Ferner kann durch nachträglich eingetretene Umstände die Anordnung von Abschiebungshaft als Mittel der Sicherung unnötig werden.

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Diese Ausnahmefälle liegen hier nicht vor. Vielmehr fehlen Anhaltspunkte dafür, dass eine Abschiebung des Betroffenen diesen in seinen Grundrechten aus Art. 6 Abs. 1 GG verletzen und deshalb ein Antrag nach § 123 VwGO Erfolg haben könnte. Die nunmehr behauptete Verlobung und beabsichtigte Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen könnte verwaltungsrechtlich allenfalls dann von Bedeutung sein, wenn die Eheschließung unmittelbar bevorsteht. Dies wäre dann der Fall, wenn die für die Eheschließung erforderlichen Unterlagen bei dem zuständigen Standesamt beigebracht wurden und der Eheschließungstermin zumindest hinreichend bestimmbar ist ( vgl. VGH Mannheim, NVwZ o2, Beilage I, 55 ). Davon kann hier nicht die Rede sein.

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Soweit der Betroffene auf Möglichkeiten einer sportlichen und beruflichen Verbindung zu einem K. Sportclub verweist, vermag dies die hier allein in Frage stehende Entscheidung zur Anordnung der Abschiebungshaft nicht zu beeinflussen. Denn offensichtlich hat diese Beziehung den Betroffenen nicht an dem im landgerichtlichen Beschluss geschilderten Verhalten gehindert, das deutlich zeigt, dass der Betroffene sich dem Zugriff der zuständigen Behörden entziehen will.

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Der Antragsteller hat zudem in seiner Stellungnahme vom 22.8.2002 deutlich gemacht, dass die Voraussetzungen für eine Duldung nicht vorliegen.

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Schließlich hat die antragstellende Behörde das Verfahren auch mit der gebotenen Eile betrieben. Bereits am 15.7.2002 wurde der Antrag auf Rücküberstellung nach Italien gestellt. Die Haftdauer von 3 Monaten ist in Anbetracht, dass die Bearbeitung nunmehr bei den italienischen Behörden liegt, nicht unverhältnismäßig.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 14, 15 FEVG, 13 a Abs. 1 S. 2 FGG.

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Rechtsbeschwerdewert: 4.000.- Euro