Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 13.11.2002 – 13 W 29/02

ECLI:DE:OLGK:2002:1113.13W29.02.00

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird als unzulässig verworfen, soweit der Antragsteller mit ihr die im Schriftsatz vom 31. Juli 2002 angekündigten Klageanträge zu 1) und 3) verfolgt. Im übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.

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G r ü n d e :

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Die gem. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO an sich statthafte sofortige Beschwerde ist nach Maßgabe des Beschlusstenors unzulässig, im übrigen unbegründet:

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Der Senat hat den Antragsteller unter dem 25.9.2002 darauf hingewiesen, dass es teilweise an der für die Zulässigkeit seines Rechtsmittels erforderlichen Beschwer fehlt, weil ihm für den nunmehr als Hauptantrag zu 1) verfolgten Klageantrag - im landgerichtlichen Verfahren Hilfsantrag zu 1) - bereits Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist und der Hauptantrag zu 3) - Feststellungsantrag - nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war. Nachdem der Antragsteller mit Schriftsatz vom 28.10.2002 - ohne Einschränkung - darum gebeten hat, "das Beschwerdeverfahren" weiter durchzuführen, war die sofortige Beschwerde hinsichtlich der vorgenannten Anträge als unzulässig zu verwerfen.

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Der nunmehr als Hauptantrag zu 2) formulierte Klageantrag mag zwar seinem Streitgegenstand nach mit dem vom Landgericht beschiedenen Hilfsantrag zu 2) im Kern identisch sein. Einem auf Zahlung von 73.337,73 EUR - Zug-um-Zug gegen Rückgewähr der Darlehensvaluta in Höhe von 99.701,92 EUR und Abtretung der Lebensversicherungsansprüche - gerichteten Klageantrag fehlt jedoch das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Antragsteller sich ohne weiteres durch Aufrechnung befriedigen könnte. Soweit der Antragsteller sein Rechtsschutzbedürfnis daraus herleiten will, dass er den im Falle seines Obsiegens an die Antragsgegnerin noch zu zahlenden Betrag in Höhe von 26.364,19 EUR ohne weiteres über ein Ratendarlehen finanzieren könnte, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Auch ohne gerichtliche Entscheidung über den Klageantrag zu 2) ist der Antragsteller nämlich nicht gehindert, einen Ratenkredit lediglich über 26.364,19 DM aufzunehmen, nachdem er zuvor die - teilweise - Aufrechnung gegenüber dem Darlehensrückgewähranspruch der Antragsgegnerin erklärt hat.

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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 127 Abs. 4 ZPO.