Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Entscheidung vom 13.12.2002 – 6 U 179/02

ECLI:DE:OLGK:2002:1213.6U179.02.00

Tenor

Auf ihr im Berufungsverfahren abgegebenes Anerkenntnis wird die Antragsgegnerin verurteilt, er zwecks Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs eine Verkaufsaktion mit der nachstehend wiedergegebenen Werbung anzukündigen und/oder wie in dieser Werbung angekündigt durchzuführen, wenn die Werbung in einer Gaststätte für jedermann zugänglich aushängt:

1

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Antragsgegnerin auferlegt.

2

Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig.