Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 17.12.2002 – 4 UF 173/02

ECLI:DE:OLGK:2002:1217.4UF173.02.00

Tenor

Die Berufung des Antragsgegners gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 4. Juni 2002 (42 F 92/01) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Antragsgegner.

Gründe

2

Die an sich statthafte und auch im übrigen zulässige, insbesondere frist- und formgerecht eingelegte Berufung des Antragsgegners war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern. Insoweit nimmt der Senat zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zunächst Bezug auf die Ausführungen in seinem Beschluss vom 11. Oktober 2002 (gl. Az.), durch den der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe abgelehnt worden ist. Die dort dargestellten Erwägungen, aus denen sich die Erfolglosigkeit des Rechtsmittels ergibt, gelten unverändert fort. Der Antragsgegner hat weder auf den vorbezeichneten Beschluß noch auf den weiteren Senatsbeschluß vom 25. November 2002 (gl. Az.), mit dem ihm nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme im Hinblick auf die beabsichtigte Anwendung von § 522 Abs. 2 ZPO gegeben worden ist, reagiert; der Senat sieht daher zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung keinen Anlaß.

3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

4

Streitwert des Berufungsverfahrens:

5

bezüglich der Ehesache (entsprechend der amtsgerichtlichen

6

Wertfestsetzung vom 4. Juni 2002): 4.000,00 €

7

bezüglich des Sorgerechts (§ 30 Abs. 2 Satz 1 KostO): 3.000,00 €

8

insgesamt: 7.000,00 €