Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 23.01.2003 – 26 WF 7/03
ECLI:DE:OLGK:2003:0123.26WF7.03.00
Tenor
Auf die Beschwerde der Beklagten vom 26.11.2002 wird der Prozesskostenhilfebeschluss des Amtsgerichts Düren vom 13. November 2002 (23 F 137/02) teilweise abgeändert. Der Beklagten wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt U. aus Düren Prozesskostenhilfe gewährt, soweit sie sich gegen eine Herabsetzung des von dem Kläger zu zahlenden Unterhaltsbetrages auf weniger als € 257,64 verteidigt. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf die Hälfte ermäßigt.
G r ü n d e
Das Amtsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss den Antrag der Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen, da die Beklagte keine Angaben zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen glaubhaft gemacht habe. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde der Beklagten ist nach § 127 Abs. 2 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt. Sie ist, soweit sie sich gegen die Zurückweisung des Prozesskostenhilfeantrages wegen mangelnder Glaubhaftmachung der Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Beklagten wendet, auch begründet. Gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist dem Prozesskostenhilfeantrag eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beizufügen. Gemäß § 117 Abs. 4 ZPO in Verbindung mit der Prozeßkostenhilfe-Vordruckverordnung ist der Antragsteller verpflichtet, sich der durch den Bundesminister der Justiz eingeführten Vordrucke zu bedienen. Es genügt in diesem Zusammenhang jedoch die Verweisung des Antragstellers auf eine Prozesskostenhilfeerklärung, die er in einem anderen, beim entscheidenden Gericht anhängigen Verfahren abgegeben hat, soweit er ergänzend erklärt, dass die Verhältnisse unverändert sind (Zöller-Philippi, § 117 Rn. 16 mit Verweis auf die entsprechende Rechtslage bei der Beantragung von Prozesskostenhilfe im Rechtsmittelverfahren).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die Antragstellerin hat in ihrer Beschwerdeschrift vom 26. November 2002 auf ihre in dem Verfahren Amtsgericht Düren 23 F 91/02 am 10.08.2001 abgegebene Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Bezug genommen und diese der Beschwerdeschrift beigefügt. Zugleich hat sie ausdrücklich erklärt, an ihren in dieser Erklärung dargelegten Verhältnissen habe sich nichts verändert. Dies genügt den Erfordernissen des § 117 Abs. 2, 4 ZPO. Die Bezugnahme auf eine frühere Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Verbindung mit der Erklärung, an den dort wiedergegebenen Verhältnissen habe sich nichts geändert, steht einer aktuellen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gleich. Die Vorlage eines erneuten, inhaltlich identischen Prozesskostenhilfeformulars wäre in einer solchen Situation ohne zusätzlichen Erkenntnisgewinn und ist daher nicht erforderlich.
Dementsprechend war der angefochtene Beschluss teilweise abzuändern. In Bezug auf die Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung der Beklagten ist der Senat an die rechtskräftige Entscheidung des Amtsgerichts in der Hauptsache gebunden. Das Beschwerdegericht darf die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht abweichend von der Vorinstanz beurteilen, wenn die arme Partei eine ihr (teilweise) ungünstige Entscheidung der Vorinstanz über die Hauptsache nicht angefochten hat (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, FamRZ 2002, 1713, Zöller-Philippi, § 119 Rn 47 m.w.N.). Der Beklagten konnte daher Prozesskostenhilfe nur in dem aus dem Beschlusstenor näher ersichtlichen, dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts vom 30.09.2002 entsprechenden Umfang gewährt werden.