Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 14.02.2003 – Ss 16/03
ECLI:DE:OLGK:2003:0214.SS16.03.00
Tenor
I. Unter Verwerfung der weitergehenden Revision mit der Maßgabe, dass der Angeklagte bezüglich der Einzelstraftaten zu 2. - 4. jeweils des Diebstahls, dabei in zwei Fällen in der Form des Versuches, schuldig ist, wird das angefochtene Urteil hinsichtlich der Einzel-straftat zu 1. sowie hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs mit seinen diesbezüglichen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Bonn - Jugendschöffengericht - zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht – Jugendschöffengericht - hat den Angeklagten wegen "Diebstahls im besonders schweren Fall in vier Fällen, davon zweimal als Versuch", zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die (Sprung-) Revision des Angeklagten, mit welcher er die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung der Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts beantragt. Dabei rügt er sowohl die Verletzung formellen als auch materiellen Rechts.
II.
1.
Hinsichtlich des Schuldspruchs bezüglich der Einzelstraftaten zu 2. – 4. (Tatzeit: 31. 5. / 1. 6. 2002) ist die Revision entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung insoweit keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Allerdings erfolgt die Verwerfung mit der Maßgabe einer Berichtigung der Urteilsformel dahin, dass der Angeklagte jeweils des Diebstahls, davon in zwei Fällen (2. und 4.) in der Form des Versuchs, schuldig ist. Denn entgegen der Formulierung des Jugendschöffengerichts findet die Bejahung eines besonders schweren Falls im Sinne von § 243 StGB keine Aufnahme in den Urteilstenor (vgl. BGH NStZ 2000, 194; SenE v. 8. 8. 2000 – Ss 285/00; SenE v. 8. 1. 2002 – Ss 306/02; SenE v. 19. 11. 2002 – Ss 472/02; SenE v. 3. 1. 2003 – Ss 536/02; Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 260 Rdnr. 25 m. w. N.).
2.
Die – form- und fristgerecht eingelegte bzw. begründete - Revision hat im übrigen in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang (vorläufigen) Erfolg.
Das Rechtsmittel führt auf die erhobene Sachrüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit es den Schuldspruch bezüglich der Einzelstraftat zu 1. sowie den Rechtsfolgenausspruch betrifft. Insoweit ist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts -Jugendschöffengericht - zurückzuverweisen (§§ 353, 354 Abs. 2 StPO).
a)
Hinsichtlich der Einzelstraftat zu 1. (Tatzeit: 14. 6. 1999) erweisen sich die Gründe des angefochtenen Urteils zur Beweiswürdigung als materiell-rechtlich unvollständig. Sie lassen aufgrund ihrer Lückenhaftigkeit nur eine eingeschränkte Kontrolle der tatrichterlichen Überzeugungsbildung zu, weshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese (auch) auf rechtsfehlerhaften Erwägungen beruht (§ 337 StPO).
Die zur Überprüfung der Tatsachenfeststellungen erforderliche Wiedergabe der tatrichterlichen Überzeugungsbildung schließt in aller Regel ein , dass den Urteilsgründen zu entnehmen ist, ob bzw. wie sich der Angeklagte zum Tatvorwurf eingelassen hat. Das Fehlen einer – zumindest knapp gefassten - Darstellung der Einlassung in den Urteilsgründen stellt daher grundsätzlich einen sachlich-rechtlichen Mangel dar. Denn ohne Wiedergabe der Einlassung und ihrer Würdigung kann das Revisionsgericht im allgemeinen nicht überprüfen, ob der Tatrichter die Bedeutung der Angaben des Angeklagten zutreffend erkannt bzw. bewertet hat und damit den Feststellungen eine erschöpfende Würdigung des Sachverhalts zugrunde liegt (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 172; BGH NStZ-RR 1999, 45; OLG Düsseldorf NStZ 1985, 323; SenE v. 24. 4. 1994 – Ss 105/94 B = VRS 87, 205; SenE v. 24. 10. 2000 – Ss 417/00; SenE v. 28. 11. 2000 – Ss 435/00; SenE v. 23. 5. 2002 – Ss 215/02 B; SenE v. 24. 1. 2003 – Ss 11/03 B; Meyer-Goßner a. a. O., § 267 Rdnr. 12 m. w. N.; Bick JA 1995, 583 (585( m. w. N.). Nur bei sachlich und rechtlich einfach gelagerten Fällen von geringer Bedeutung kann der Tatrichter ohne Verstoß gegen seine materiell-rechtliche Begründungspflicht ausnahmsweise auf die Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten verzichten (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 45 ; OLG Düsseldorf a. a. O.; SenE v. 24. 4. 1994 a. a. O.; SenE v. 18. 9. 2001 – Ss 360/01 B; SenE v. 18. 6. 2002- Ss 246/02 B; SenE v. 24. 1. 2003 a. a. O.). Ein solcher Ausnahmefall scheidet hier allerdings schon deshalb aus, weil gegen den Angeklagten eine erhebliche und nicht zur Bewährung ausgesetzte Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verhängt worden ist.
Mit seiner Beweiswürdigung hinsichtlich der Einzelstraftat zu 1. wird das angefochtene Urteil den vorstehend dargestellten Anforderungen nicht gerecht. Das Amtsgericht teilt insoweit lediglich mit, dass seine Feststellungen auf einer "geständnisgleichen Einlassung des Angeklagten, soweit das Gericht ihr zu folgen vermochte", auf nicht näher bezeichneten, in der Hauptverhandlung verlesenen Urkunden sowie auf einem Bericht des Jugendamts der Stadt C. beruhen (Bl. 5 UA). Desweiteren wird allerdings – anders als bezüglich der Einzelstraftaten zu 2. – 4. - weder der Inhalt jener Einlassung wiedergegeben, so dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb sie lediglich "geständnisgleich" war, noch eine Differenzierung zwischen denjenigen Elementen der Einlassung vorgenommen, welche das Amtsgericht seiner Überzeugung zugrunde gelegt bzw. welche es für nicht zutreffend erachtet hat.
Bereits aufgrund dieser Lückenhaftigkeit vermag das Revisionsgericht nicht zu überprüfen, ob die tatrichterliche Überzeugungsbildung rechtsfehlerfrei erfolgt ist (vgl. BayObLG DAR 1999, 564 = NZV 2000, 48 (49(; SenE v. 4. 12. 1992 – Ss 504/92; SenE v. 28. 11. 2000 – Ss 435/00; SenE v. 23. 5. 2002 – Ss 215/02 B; Bick JA 1995, 583 (585( m. w. N.).
b)
Aufgrund der Aufhebung des Schuldspruchs bezüglich der Einzelstraftat zu 1. kann die verhängte Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten nicht bestehen bleiben und ist aufzuheben (vgl. SenE v. 5. 11. 2002 – Ss 452/02; SenE v. 3. 1. 2003 – Ss 536/02; Kuckein in: Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Aufl., § 353 Rdnr. 21).