Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 24.02.2003 – 15 W 90/02
ECLI:DE:OLGK:2003:0224.15W90.02.00
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsteller vom 04.11.2002 gegen den Beschluss der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 17.10.2002 - 18 OH 14/95- wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Die sofortige Beschwerde der Antragsteller ist zwar gemäß § 494 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässig. In der Sache muss ihr jedoch der Erfolg versagt bleiben. Das Landgericht hat den Antragstellern mit dem angefochtenen Beschluss zu Recht und mit zutreffender Begründung in analoger Anwendung von § 494 a ZPO die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu 5) auferlegt. Das Beschwerdevorbringen der Antragsteller führt zu keiner für sie günstigeren Beurteilung.
Die formellen Beanstandungen der Antragsteller gegenüber dem Rubrum des angefochtenen Beschlusses sind durch den Berichtigungsbeschluss der 18. Zivilkammer vom 22.01.2003 (Bl. 549ff d.A.) ausgeräumt. Der angefochtene Beschluss erweist sich auch in der Sache als richtig. Nachdem die Antragsteller mit Schriftsatz vom 20.09.2002 erklärt hatten, die Antragsgegnerin zu 5) aus dem vorliegenden Verfahren nicht mehr in Anspruch nehmen zu wollen (Bl. 473 d.A.), waren ihnen entsprechend dem Antrag der Antragsgegnerin zu 5) vom 25.07.2002 (Bl. 458 d.A.) in analoger Anwendung von § 494 a Abs. 2 ZPO deren außergerichtliche Kosten aufzuerlegen. Die prozessuale Situation war damit nämlich mit dem in § 494 a Abs. 2 ZPO geregelten Fall vergleichbar, dass der Antragsteller nicht binnen der ihm gemäß § 494a Abs. 1 ZPO gesetzten Frist Klage erhebt (so auch Zöller/Herget, ZPO- Kommentar, 23. Auflage, § 494 a Rn. 4 m.w.N.). Dem Erlass des Kostenbeschlusses stand nicht der seit der Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens verstrichene Zeitablauf entgegen. Eine Befristung für den Antrag nach § 494a Abs. 1 ZPO sieht das Gesetz nicht vor. Zur zeitnahen Antragstellung ist der Verfahrensgegner auch nicht mit Rücksicht auf Sinn und Zweck des selbständigen Beweisverfahrens gehalten, der darin besteht, einen Prozess vorzubereiten oder auch zu verhindern (§ 485 Abs. 2 S. 2 ZPO). Um nach Beendigung des Beweisverfahrens Klarheit über das weitere prozessuale Vorgehen des Antragstellers zu erhalten und zu dem grundsätzlich nur in einem Hauptsacheprozess möglichen Kostenausgleich zu gelangen, ist dem Antragsgegner in § 494 a ZPO die Möglichkeit eingeräumt, den Antragsteller mittels gerichtlicher Fristsetzung zur Hauptsacheklage zu veranlassen. Die damit erreichbare Beschleunigung dient nicht den Interessen des Antragstellers, in dessen Entscheidung liegt, ob er das Ergebnis des selbständigen Beweisverfahrens zum Anlass einer Hauptsacheklage nehmen will, sondern denen des jeweiligen Antragsgegners, der sich auf diese Weise vor einem eventuell unzumutbar langen Zustand der Ungewissheit schützen kann. Entgegen der Auffassung der Antragsteller unterliegt der prozessuale Kostenerstattungsanspruch der Antragsgegnerin zu 5) auch nicht dem Einwand der Verwirkung, weil dafür der Zeitablauf allein nicht ausreicht. Verwirkung eines Rechts oder Anspruchs kann immer erst dann eintreten, wenn sich der Verpflichtete nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und auch eingerichtet hat, dass
dieser das Recht in Zukunft nicht mehr geltend machen werde (BGH NJW 1982, 1999 sowie -mit Blick auf prozessuale Rechte- OLG Frankfurt MDR 1974, 240; OLG Karlsruhe FamRZ 1994, 55, 56). Dafür lässt das Vorbringen der Antragsteller nichts erkennen noch ergeben sich hierfür Anhaltspunkte aus dem sonstigen Akteninhalt.
Die sofortige Beschwerde war demgemäß mit der Kostenfolge von § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Wert des Beschwerdeverfahrens: Außergerichtliche Kosten der Antragsgegner nach einem Wert des auf die Antragsgegnerin zu 5) bezogenen selbständigen Beweisverfahrens von 7.121,68 € = 13.928,80 DM )