Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 02.10.2003 – 25 UF 115/03

ECLI:DE:OLGK:2003:1002.25UF115.03.00

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers vom 2. Juli 2003 gegen den Beschluss des Amtsgericht - Familiengericht Köln - vom 18. Juni 2003 - Az.: 314 F 33/01 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

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G r ü n d e :

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Die gemäß §§ 621 e Abs. 1 , 621 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

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Das Familiengericht hat zu Recht den Antrag des Antragstellers auf gemeinsame elterliche Sorge der Eltern für das gemeinsame Kind M zurückgewiesen. Die Eltern sind und waren nicht miteinander verheiratet, so dass eine Beteiligung des Antragstellers an der elterlichen Sorge betreffend das gemeinsame Kind nur unter den Voraussetzungen des § 1626 a Abs. 1 Ziffer 1 BGB in Betracht kommt. Die erforderliche Sorgerechtserklärung ist von der Antragsgegnerin jedoch nicht abgegeben worden. Wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 29. Januar 2003 (FamRZ 2003, 285 ff.) festgestellt hat, ist die Regelung des § 1626 a Abs. 1 BGB mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit eine Trennung der Kindeseltern erst ab dem 1.Juli 1998 erfolgte. Vorliegend trennten sich die Eltern im August 1998. Sie waren daher nicht gehindert, eine gemeinsame Sorgerechtserklärung nach § 1626 a Abs. 1 Nr. 1 BGB abzugeben. Eine solche herzustellen, wäre entgegen der von dem Antragsteller vertretenen Ansicht auch innerhalb einer Frist von nur ca. 1 ½ Monaten möglich gewesen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die damals in Kraft getretene Neuregelung sich bereits seit längerem in der öffentlichen Diskussion und auch im Bewusstsein interessierter, nicht miteinander verheirateter Elternteile befand. Im übrigen hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung allein auf die rechtliche Möglichkeit der Abgabe einer solchen gemeinsamen Erklärung ab 1.Juli 1998 abgestellt, von einer zusätzlichen Überlegungs- und Entscheidungsfrist ist das Bundesverfassungsgericht nicht ausgegangen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.

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Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 3.000,00 €.