Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 15.12.2003 – 12 W 50/03

ECLI:DE:OLGK:2003:1215.12W50.03.00

Tenor

wird auf die sofortige Beschwerde der Klägerin der Beschluß des Einzelrichters der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 02.10.2003 aufgehoben, soweit Prozeßkostenhilfe wegen fehlender Prozeßarmut versagt wurde. Zur Prüfung der Erfolgsaussicht, die das Landgericht noch nicht abschließend vorgenommen hat, wird das Verfahren an das Landgericht zurückverwiesen.

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G r ü n d e

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Die Klägerin hat Prozeßkostenhilfe für die Durchführung einer Schadensersatz- und Schmerzensgeldklage begehrt. Neben einem Feststellungsantrag zur Schadensersatzpflicht hat sie die Zahlung eines Schmerzensgeldes von 500.000,--€ (./. gezahlter 92.032,54 €), ein monatliches Pflegegeld von 1.278,23 €, einen Verdienstausfall von 28.632,34 € und eine monatliche Rente von 1.800,--€ ab 01.12.2002 verlangt.

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Das Landgericht hat ihr die beantragte Prozeßkostenhilfe mit dem angegriffenen Beschluß versagt und eine Prozeßarmut im Hinblick auf vorhandenes einsetzbares Vermögen von 62.800,--€ und 18.000,--€ verneint. Die Klägerin hat gegen den Beschluß Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, dass die bislang gezahlten Schmerzensgeldbeträge nicht für die Prozeßkosten einzusetzen sind.

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Die gemäß § 127 II zulässige und insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

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Die Klägerin ist nicht gehalten, die Schmerzensgeldzahlungen zur Bestreitung der Prozeßkosten einzusetzen. Bei dem Vermögen der Klägerin handelt es sich nicht um einzusetzendes Vermögen i.S.v. § 115 II ZPO. Zwar ergibt sich aus dem Umstand, dass eine Schmerzensgeldrente nach § 77 II BSHG nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist, nicht ohne Weiteres, dass ein auf Schmerzensgeldzahlungen beruhendes Vermögen ebenfalls anrechnungsfrei bleibt. Entscheidend ist vielmehr, ob der Einsatz des Vermögens zumutbar ist (OLG Köln OLGR 1994,42f; OLG Koblenz NJW-RR 1999, 1228; Thür.OLG MDR 2000,852f; OLG Zweibrücken VersR 2003,526). Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Würde die Klägerin auf den Einsatz der aus den Schmerzensgeldzahlungen angelegten Beträge verwiesen, müßte sie von den bislang erhaltenen Zahlungen einen erheblichen Teil einsetzen, um angesichts des Streitwertes die Prozeßkosten ausgleichen zu können. Dies würde aber dem Gedanken des Schmerzensgeldes widersprechen, das nicht nur eine Ausgleichsfunktion beinhaltet, sondern auch der Genugtuung Rechnung trägt. Der Genugtuungsfunktion würde es indes widersprechen, wenn Vorschußzahlungen dazu verwendet werden müßten, um weitere Ansprüche gegen den Vorschuß Leistenden im Klagewege geltend machen zu können.

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Ob allerdings die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche der Höhe nach in vollem Umfang Aussicht auf Erfolg haben, ist zweifelhaft. Das Landgericht hat bereits in dem angegriffenen Beschluß vom 02.10.2003 darauf hingewiesen, dass Bedenken hinsichtlich der Höhe des Schmerzensgeldes und des entgangenen und zukünftigen Verdienstausfalles bestehen. Eine Entscheidung hat das Landgericht dazu allerdings noch nicht getroffen, weil es bereits Prozeßkostenhilfe mangels

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Bedürftigkeit der Klägerin versagt hat. Die Prüfung und Entscheidung, in welcher Höhe der Klägerin Prozeßkostenhilfe zu bewilligen ist, ist zunächst dem Landgericht vorbehalten und die Sache insoweit an das Landgericht zurückzuverweisen.