Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 28.01.2004 – 27 WF 242/03
ECLI:DE:OLGK:2004:0128.27WF242.03.00
Tenor
Auf die Beschwerde der Prozess- bzw. Verfahrensbevollmächtigten der Beklagten bzw. Antragsgegners vom 21. Oktober 2003 wird der Streitwertbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Siegburg vom 3. September 2003 (32 a F 458/03 und 32 a F 458/03 EA-UE/UK) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
I.
Der Streitwert für das einstweilige Anordnungsverfahren (32 a 458/03 EA-UE/UK AG Siegburg) wird auf 8.161,00 € festgesetzt:
1.267,00 € (Rückstand betr. d. Kind O; 7 x 181 €)
+ 2.946,00 € (lfd. Unterhalt betr. Klägerin; 6 x 491 €)
+ 1.548,00 € (lfd. Unterhalt betr. d. Kind E; 6 x 258 €)
+ 1.314,00 € (lfd. Unterhalt betr. d. Kind B; 6 x 219 €)
+ 1.086,00 € (lfd. Unterhalt betr. d. Kind O; 6 x 181 €)
8.161,00 €
II.
Der Streitwert für das Hauptsacheverfahren (32 a 458/03 AG Siegburg) wird auf 17.182,00 € festgesetzt:
2.127,00 € (Rückstand gem. Klagantrag zu 5.)
+ 1.267,00 € (Rückstand betr. d. Kind O; 7 x 181 €)
+ 5.892,00 € (lfd. Unterhalt betr. Klägerin; 12 x 491 €)
+ 3.096,00 € (lfd. Unterhalt betr. d. Kind E; 12 x 258 €)
+ 2.628,00 € (lfd. Unterhalt betr. d. Kind B; 12 x 219 €)
+ 2.172,00 € (lfd. Unterhalt betr. d. Kind O; 12 x 181 €)
17.182,00 €
III.
Der Vergleich vom 12. August 2003 hat einen nicht rechtshängigen Mehrwert von 14.736,00 €:
5.736,00 € (Mehrwert in Ziff. 1 des Vergleichs; Nach-
scheidungsunterhalt; 12 x 478 €)
+ 9.000,00 € (Mehrwert in Ziff. 2 des Vergleichs; Darlehn,
Verzicht auf Zugewinnausgleich)
14.736,00 €
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, § 25 Abs. 4 GKG.
G r ü n d e:
Die von den Prozess- bzw. Verfahrensbevollmächtigten des Beklagten bzw. Antragsgegners aus eigenem Recht erhobene Beschwerde ist zulässig (§ 25 Abs. 3 GKG, § 9 Abs. 2 BRAGO) und begründet. Der Streitwert für das Hauptsacheverfahren (32 a F 458/03 – AG Siegburg) und für das einstweilige Anordnungsverfahren (32 a F 458/03 EA-UE/UK – AG Siegburg) war unter teilweiser Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe festzusetzen.
Hinsichtlich des Streitwertes für das einstweilige Anordnungsverfahren war dabei zu berücksichtigen, dass im einstweiligen Anordnungsverfahren gemäss § 620 Ziff. 4 ZPO ein Antrag auf Zahlung Unterhalt für die Vergangenheit (Antrag zu 4 betr. das Kind O, für das Unterhalt nicht nur ab Juli 2003, sondern auch für die Zeit von Dezember 2002 bis Juni 2003 begehrt worden ist) zwar unzulässig ist, aber gleichwohl den Streitwert erhöht (statt vieler etwa: Hartmann, Kostengesetze, 31. Aufl., § 20 GKG, Rn. 14 m. w. N.).
Hinsichtlich des Mehrwertes des Vergleichs vom 12. August 2003 war zu berücksichtigen, dass die in dem Vergleich angesprochenen Unterhaltsrückstände rechtshängig waren; sie sind somit bereits von dem Streitwert des Verfahrens erfasst und führen nicht zu einem Mehrwert. Nicht rechtshängig und damit bei der Ermittlung des Vergleichsmehrwertes einzubeziehen waren lediglich der in Ziff. 1 des Vergleichs geregelte Nachscheidungsunterhalt sowie die in Ziff. 2 geregelten Punkte, die vom Amtsgericht angemessen und von den Parteien unbeanstandet mit 9.000 € bewertet worden sind.