Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 10.05.2004 – 26 UF 62/04

ECLI:DE:OLGK:2004:0510.26UF62.04.00

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Düren vom 03.03.2004 (21 FH 145/03) aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Sachbehandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht (Richter) zurückverwiesen.

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G r ü n d e

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Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist gemäß § 621e ZPO i.V.m. § 11 RPflG zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingereicht. Sie ist insofern begründet, als der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen ist. Denn die Entscheidung des Amtsgerichts leidet an einem unheilbaren Verfahrensmangel.

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Vorliegend ist für die Entscheidung gemäß § 1612 Abs. 2 S. 2 BGB nicht der Rechtspfleger, sondern der Richter funktionell zuständig. Im Falle eines volljährigen Kindes betrifft die Bestimmung nach § 1612 Abs. 2 S. 2 ausschließlich den Unterhalt. Hierüber ist nicht im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sondern im ordentlichen Zivilprozess zu befinden, für den allein der Richter zuständig ist (§§ 3 Nr. 3a, 20 RPflG). Der Senat schließt sich insofern der Auffassung des OLG Dresden (FamRZ 2004, 209) und des OLG Düsseldorf (FamRZ 2001, 1306) an (vgl. auch Wendl/Staudigl-Scholz, Das Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis, § 2 Rn. 41). Danach handelt es sich bei der Unterhaltsbestimmung gemäß § 1612 Abs. 2 S. 2 BGB jedenfalls bei volljährigen Unterhaltsberechtigten ausschließlich um eine Angelegenheit, die im streitigen Zivilprozess zu klären ist, und somit nicht um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Dementsprechend ist nicht § 3 Nr. 2a RPflG, sondern § 3 Nr. 3a RPflG anwendbar. Der Rechtspfleger ist aber im Rahmen von § 3 Nr. 3a RPflG nur für die ihm ausdrücklich gemäß § 20 RPflG übertragenen Geschäfte zuständig. Hierzu gehört nicht das Abänderungsverfahren gemäß § 1612 Abs. 2 S. 2 BGB. Dementsprechend ist in Verfahren dieser Art nicht der Rechtspfleger, sondern der Richter funktionell zuständig (OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG Dresden a.a.O.; Staudigl/Wendel-Scholz, a.a.O.).

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Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 3.000,00 € (§§ 94 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO).