Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 10.05.2004 – 26 UF 62/04
ECLI:DE:OLGK:2004:0510.26UF62.04.00
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Düren vom 03.03.2004 (21 FH 145/03) aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Sachbehandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht (Richter) zurückverwiesen.
G r ü n d e
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist gemäß § 621e ZPO i.V.m. § 11 RPflG zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingereicht. Sie ist insofern begründet, als der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen ist. Denn die Entscheidung des Amtsgerichts leidet an einem unheilbaren Verfahrensmangel.
Vorliegend ist für die Entscheidung gemäß § 1612 Abs. 2 S. 2 BGB nicht der Rechtspfleger, sondern der Richter funktionell zuständig. Im Falle eines volljährigen Kindes betrifft die Bestimmung nach § 1612 Abs. 2 S. 2 ausschließlich den Unterhalt. Hierüber ist nicht im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sondern im ordentlichen Zivilprozess zu befinden, für den allein der Richter zuständig ist (§§ 3 Nr. 3a, 20 RPflG). Der Senat schließt sich insofern der Auffassung des OLG Dresden (FamRZ 2004, 209) und des OLG Düsseldorf (FamRZ 2001, 1306) an (vgl. auch Wendl/Staudigl-Scholz, Das Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis, § 2 Rn. 41). Danach handelt es sich bei der Unterhaltsbestimmung gemäß § 1612 Abs. 2 S. 2 BGB jedenfalls bei volljährigen Unterhaltsberechtigten ausschließlich um eine Angelegenheit, die im streitigen Zivilprozess zu klären ist, und somit nicht um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Dementsprechend ist nicht § 3 Nr. 2a RPflG, sondern § 3 Nr. 3a RPflG anwendbar. Der Rechtspfleger ist aber im Rahmen von § 3 Nr. 3a RPflG nur für die ihm ausdrücklich gemäß § 20 RPflG übertragenen Geschäfte zuständig. Hierzu gehört nicht das Abänderungsverfahren gemäß § 1612 Abs. 2 S. 2 BGB. Dementsprechend ist in Verfahren dieser Art nicht der Rechtspfleger, sondern der Richter funktionell zuständig (OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG Dresden a.a.O.; Staudigl/Wendel-Scholz, a.a.O.).
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 3.000,00 € (§§ 94 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO).