Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 27.07.2004 – 9 U 54/04
ECLI:DE:OLGK:2004:0727.9U54.04.00
Tenor
Der Senat beabsichtigt, nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Berufung zurückzuweisen.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat nach derzeitiger Sach- und Rechtslage keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht mit der Begründung abgewiesen, dass die Beklagte wegen Verletzung der Obliegenheit zur unverzüglichen Einreichung einer Stehlgutliste leistungsfrei geworden sei (§§ 10 Nr. 3 und 4 AVBR, 6 Abs. 3 VVG).
Der Kläger hat seine vertragliche Obliegenheit gemäß § 10 Nr. 3 AVBR objektiv verletzt, weil er unstrittig eine Liste aller in Verlust geratenen Sachen bei der Polizei nicht einreichte. Die Angabe "2 portables, CD, divers" in der Bestätigung über die polizeiliche Anzeige reicht zur Individualisierung der gestohlenen Gegenstände zweifellos nicht aus.
Gemäß § 6 Abs. 3 S. 1 VVG i. V. m. § 10 Nr. 4 AVBR tritt Leistungsfreiheit nicht ein, wenn die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht, was von dem Versicherungsnehmer darzulegen und zu beweisen ist. Es ist schon zweifelhaft, ob der klägerische Vortrag geeignet ist, die gesetzliche Vorsatzvermutung zu entkräften. Jedenfalls ist auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens der Vorwurf grober Fahrlässigkeit nicht widerlegt.
Die Obliegenheit zur unverzüglichen Einreichung einer Stehlgutliste bei der Polizei ergibt sich unmissverständlich aus den Versicherungsbedingungen. Sollten dem Kläger die Versicherungsbedingungen nicht bekannt gewesen sein, so hätte er sich spätestens nach Eintritt des Versicherungsfalls durch Einsichtnahme in die Versicherungsbedingungen oder durch Einholung einer Auskunft bei der Beklagten über seine Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag erkundigen müssen. Angesichts der heutigen Möglichkeiten der Telekommunikation ist nicht nachvollziehbar, warum es dem Kläger nicht möglich gewesen sein soll, sich von Frankreich aus zuverlässig über seine versicherungsvertraglichen Obliegenheiten zu informieren, falls der Kläger die Unterlagen über die Reisegepäckversicherung schon nicht mitgenommen haben sollte.
Den Kläger vermag nicht zu entlasten, dass die französischen Polizeibeamten bei der Anzeige erklärt haben sollen, dass weitere Angaben zu dem Vorfall nicht erforderlich seien. Es ist offensichtlich, dass die französischen Polizeibeamten keine Auskünfte zu den Verpflichtungen des Klägers aus dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag geben konnten. Unternimmt der Kläger unter diesen Umständen nichts, um sich zuverlässig nach seinen vertraglichen Obliegenheiten zu erkundigen und diesen nachzukommen, so verletzt er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße und lässt dasjenige unbeachtet, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen.
Dahingestellt bleiben kann, ob es dem Kläger unter den von ihm geschilderten Umständen - Kälte, Mitreise eines 1 1/2- jährigen Kleinkindes - zumutbar war, eine aussagekräftige Stehlgutliste schon auf dem Parkplatz der Raststätte oder bei der Autobahnpolizei zu erstellen. Jedenfalls hätte der Kläger ohne weiteres eine Liste der gestohlenen Gegenstände bei Erreichen des Urlaubsorts fertigen und unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle nachreichen können.
Der Kläger hat den ihm gemäß § 6 Abs. 3 S. 2 VVG i. V. m. § 10 Nr. 4 AVBR obliegenden Kausalitätsgegenbeweis nicht geführt. Die unverzügliche Einreichung einer Stehlgutliste soll zum einen eine zeitnahe polizeiliche Fahndung nach dem Diebesgut ermöglichen, um den Schaden nach Möglichkeit zu verringern, und zum anderen der Gefahr vorbeugen, dass der Versicherungsnehmer im nachhinein den Schaden aufbauscht, was durch eine frühzeitige Festlegung der abhanden gekommenen Sachen in der Stehlgutliste erschwert wird (vgl. Senat NVersZ 2000, 287 m. w. N.). Unter beiden Gesichtspunkten ist die Kausalitätsvermutung nicht entkräftet. Bei den entwendeten Markenkleidungsstücken handelt es sich nicht um Massenware, so dass ein Fahndungserfolg nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Der Umfang des Schadens ist zwischen den Parteien strittig. Eine Schadensliste wurde der Beklagten erst mit Schreiben vom 15.1.2002 übermittelt. Die Gefahr einer nachträglichen Aufbauschung des Schadens ist daher ebenfalls nicht ausgeräumt.
Es besteht Gelegenheit, binnen 3 Wochen zu den Hinweisen des Senats Stellung zu nehmen.