Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 13.10.2004 – 6 W 107/04
ECLI:DE:OLGK:2004:1013.6W107.04.00
Tenor
1.) Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 33 O 347/04 – vom 5.10.2004, durch den sein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen worden ist, wird zurückgewiesen.
2.) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Gründe
Die gem. § 567 Abs.1 S.2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig aber nicht begründet. Die Bedingungen, unter denen die Antragsgegnerin den Abzug von Farbbildern für 1 Cent anbietet, sind in der angegriffenen Werbung auch nach Auffassung des Senats im Sinne von § 4 Ziffer 4 UWG klar und eindeutig angegeben. Die Werbung wird so verstanden, wie die Kammer dies in dem angefochtenen Beschluss dargelegt hat. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Werbeaussage auf zwei selbständige Sätze aufgeteilt ist. Die Formulierung "bei Erstbestellung ..." zu Beginn des zweiten Satzes macht die Bedingungen nicht uneindeutig, sondern stellt im Gegenteil ausdrücklich klar, dass bei Nachbestellungen von einem bereits entwickelten Film der Preis nicht gilt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.
Beschwerdewert: 9.000 €.