Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 19.10.2004 – 2 Ws 463/04

ECLI:DE:OLGK:2004:1019.2WS463.04.00

Tenor

Die angefochtenen Verfügungen werden aufgehoben und der Antrag des Gefangenen vom 28.06.2004 auf Genehmigung des Empfangs von Zusatzpaketen wird abgelehnt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Gefangenen zur Last.

1

G r ü n d e :

2

I.

3

Der Gefangene ist durch Urteil der 5. gr. Strafkammer des Landgerichts Köln vom 20.02.2004 wegen eines im Jahre 1991 begangenen Mordes und eines Verstoßes gegen das Waffengesetz zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt worden. Er hat hiergegen Revision eingelegt, über die noch nicht entschieden ist. Mit Antrag vom 28.06.2004 hat der Gefangene, der sich seit dem 27.03.2003 in Untersuchungshaft befindet, unter Hinweis auf die Dauer seiner Untersuchungshaft die Genehmigung des Empfangs zusätzlicher Pakete beantragt. Der Vorsitzende der Strafkammer hat mit Verfügung vom 30.06.2004 einen zusätzlichen Paketempfang alle zwei Monate erlaubt. Auf die Gegenvorstellung des Leiters der JVA L vom 20.07.2004 hat der Vorsitzende der Strafkammer die Erlaubnis mit weiterer Verfügung vom 19.08.2004 auf den zusätzlichen Paketempfang alle drei Monate reduziert.

4

Dagegen richtet sich die Beschwerde der hierum von dem Leiter der JVA ersuchten Staatsanwaltschaft Köln, die die völlige Ablehnung des Antrags erstrebt.

5

II.

6

Die nach § 304 StPO zulässige Beschwerde ist begründet.

7

Der beantragte Empfang zusätzlicher Pakete kann nicht genehmigt werden, denn er würde die Ordnung der Anstalt beeinträchtigen, § 119 Abs. 3 StPO. Wie der Senat bereits entschieden hat (Senat 21.07.2003 – 2 Ws 440/03-), muß die hohe Belegung und die angespannte Personalsituation in den Haftanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen bei der Beurteilung dessen, was ein Untersuchungsgefangener an Beschränkungen hinzunehmen hat, zunehmend Berücksichtigung finden. Angesichts der ständigen, inzwischen teilweise auch dramatischen Abnahme staatlicher Ressourcen, die bei großen Teilen der Bevölkerung zu spürbaren Einschnitten führt, kann der Bereich des Untersuchungshaftvollzugs keine Ausnahmen beanspruchen. Der Senat kann wegen des tiefgreifenden Wandels der Verhältnisse an der Entscheidung vom 17.12.1996 – NStZ-RR 99, 381 – nicht uneingeschränkt festhalten, die im übrigen auch in anderen Punkten mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar ist.

8

Berechtigte Belange, die nach Verhältnismäßigkeitsgrundsätzen und entsprechend dem "Bequemlichkeitsgebot" des § 119 Abs. 4 StPO eine andere Beurteilung rechtfertigen können, sind dem Antragsvorbringen des Gefangenen nicht zu entnehmen. Der formularmäßig verfasste und nicht auf die persönliche Situation abstellende Antrag enthält keinerlei Vortrag zu besonderen, individuellen Bedürfnissen, die sich der Gefangene durch Zusatzpakete erfüllen möchte. Auch den im weiteren Verfahren eingereichten handschriftlich verfassten Eingaben des Gefangenen lässt sich dazu nichts entnehmen.

9

Ebenso wenig kann im vorliegenden Fall von einer überlangen Dauer der Untersuchungshaft gesprochen werden, da die Untersuchungshaft bis zum Erlaß des Urteils weniger als ein Jahr gedauert hat. Die Gesamtdauer von jetzt gut 18 Monaten belastet den Gefangenen weniger als denjenigen Gefangenen, dem die Hauptverhandlung mit ihrem ggfs. ungewissen Ausgang noch bevorsteht. Für den Gefangenen ist hier die restliche Zeit der Untersuchungshaft auch deswegen überschaubar, weil über seine Revision in absehbarer Zeit entschieden werden dürfte. Anhaltspunkte für irgendwelche Verzögerungen im Revisionsverfahren hat der Senat nicht.

10

Dass die Tat, deretwegen der Gefangene verurteilt worden ist, viele Jahre zurückliegt, ist für die Frage des zusätzlichen Paketempfangs nicht von Bedeutung. Im übrigen hat die Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerde zutreffend auf die große Hafterfahrung des Gefangenen hingewiesen, der vom Anfang der 70-iger Jahre bis zum Jahre 1990 mehrfach zum Teil langjährige Haftstrafen verbüßt hat, so dass eine besondere Haftempfindlichkeit nicht angenommen werden kann.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO : hat ein Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft zuungunsten des Beschuldigten Erfolg, so gehören die Rechtsmittelkosten zu den Verfahrenskosten, die der Angeklagte nach § 465 StPO zu tragen hat (Meyer-Goßner, StPO, 47.A., § 473 Rn 15).