Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 30.12.2004 – 8 Ss-OWi 116/04

ECLI:DE:OLGK:2004:1230.8SS.OWI116.04.00

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 3. September 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Beschlusses aufgrund der Rechtsbeschwerdebegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat.

1

Die (nicht eingehaltenen) Ruhezeiten lassen sich den Feststellungen des Amtsgerichts sehr wohl positiv entnehmen, nämlich durch die Angaben zu den (zugunsten des Betroffenen sämtlich als Ruhezeit angenommen) Pausen zwischen den am 2. und 3. April 2003 zurückgelegten Fahrtzeiten. Die Berechnungsweise des Amtsgerichts zur Tageslenkzeit entspricht der in Rechtsprechung und Schrifttum geforderten Addition aller Lenkzeiten (vgl. Senat VRS 78, 61; Schulz in Erbs-Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 = F 30 a Rdnr. 5).

2

Die Rechtsbeschwerde kann auch nicht damit durchdringen, dass nicht festgestellt ist, welche Fahrtstrecken Fahrten in der Bundesrepublik Deutschland und welche Fahrten im Ausland (Österreich) zuzuordnen sind. Selbst wenn schon in Österreich Ruhezeiten nicht eingehalten worden sein sollten, wäre doch sowohl materiell-rechtlich eine Ordnungswidrigkeit nach Art. 6 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3820/85 i. V. m. § 9 Nr. 1 c FPersV und auch im Sinne des § 5 OWiG gegeben als auch die deutsche Gerichtsbarkeit hierfür begründet. Die Kontrolle des Betroffenen erfolgte auf der BAB 8 München-Rosenheim, also bereits auf der Rückfahrt nach Österreich, nachdem der Betroffene zuvor von Villach nach Berlin gefahren war. Selbst wenn ein Teil der nicht eingehaltenen Ruhezeiten bereits auf der Hinfahrt am 2/3 April 2004 noch in Österreich nicht eingehalten worden sein sollte, ist die VO (EWG Nr. 3820/85) doch gültiges Gemeinschaftsrecht also auch in Österreich innerstaatlich verbindlich. Der Normzweck liegt in der Regelung nicht nur der sozialen Belange des Fahrpersonals im grenzüberschreitenden Verkehr der EU-Staaten, sondern auch der Sicherheit im Straßenverkehr (aus der Präambel zu der VO (EWG) Nr. 3820/85). Auch wenn der Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3820/85 noch in Österreich begonnen haben sollte, wirkte sich dies auf die Sicherheit des Straßenverkehrs für die Folgezeit aus, so dass der Tatbestand dieser Ordnungswidrigkeit doch insgesamt auch in der Bundesrepublik verwirklicht worden ist anders käme man auch gar nicht zur Berechnung der Tageslenkzeit, deren Unterschreitung um so mehr die Sicherheit des Straßenverkehrs in der Bundesrepublik Deutschland gefährdete, je länger es an den Ruhezeiten fehlte.

3

Der Betroffene hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§§ 473 Abs. 1 StPO, 46 Abs. 1 OWiG).