Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 04.04.2005 – 17 W 67/05

ECLI:DE:OLGK:2005:0404.17W67.05.00

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des Nichtabhilfebeschlusses, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, zurückgewiesen. In Geschmacksmusterstreitsachen - und eine solche liegt hier vor, weil der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auch auf eine Geschmacksmusterverletzung gestützt worden ist - sind die Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts entstanden sind, gemäß § 52 Abs.4 GeschmMG in dem dort näher bestimmten Umfang erstattungsfähig, ohne dass es der Prüfung bedarf, ob die Mitwirkung des Patentanwalts notwendig war und inwieweit der Patentanwalt sich überhaupt mit konkreten Fragen des Sonderrechtsschutzes befassen musste.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 2.080,50 €

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Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.