Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 05.04.2005 – 26 UF 31/05
ECLI:DE:OLGK:2005:0405.26UF31.05.00
Tenor
Auf die Beschwerde des Versorgungsträgers zu 2) wird Ziffer II des Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Düren vom 11.1.2005 - 21 F 163/04 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei der Wehrbereichsverwaltung West (Personalnr. AA/000000-H-00000) werden auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin Nr. 11111111 K 111 bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin Rentenanwartschaften von monatlich 76,79 € bezogen auf den 31.5.2004 begründet. Der Monatsbetrag der Anwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen den Parteien gegeneinander aufgehoben.
Gründe
Wegen des Sachverhalts wird auf die angefochtene Entscheidung verwiesen.
Auf die zulässige Beschwerde der Wehrbereichsverwaltung West war Ziffer II des Verbundurteils (Versorgungsausgleich) geringfügig abzuändern, weil nach der neuen, unter Berücksichtigung des Abzugs für die Pflegeleistungen erstellten Auskunft die von dem Antragsgegner in der Ehezeit erworbenen Ansprüche um 2,78 € geringer sind als ursprünglich berechnet ( statt 326,90 € nur 324,12 €). Bei ansonsten unveränderten Anwartschaften ermäßigt sich die Differenz der beiderseits erworbenen Anwartschaften von von 156,35 € auf 153,57 €, so dass 76,79 € monatlich auszugleichen sind.
Die Anordnung der Umrechnung in Entgeltpunkte beruht auf § 1587 b VI BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 a ZPO analog.
Wert des Beschwerdeverfahrens: 1.000,- €