Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 18.05.2005 – 10 WF 55/05

ECLI:DE:OLGK:2005:0518.10WF55.05.00

Tenor

1.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Aachen vom 11.04.2005 (21 F 309/04) aufgehoben.

2.

Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. L in B bewilligt.

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G r ü n d e (zu 1.):

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In dem vorliegenden Verbundverfahren ist neben der von beiden Parteien beantragten Ehescheidung und dem Versorgungsausgleich über die wechselseitigen Anträge auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts für die am 03.02.2001 geborene gemeinsame Tochter K zu entscheiden. In dem isolierten Verfahren 21 F 295/04 auf Regelung des Umganges mit dem Kind wird durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens Beweis erhoben über die Frage, ob es zu sexuellen Übergriffen des Antragsgegners auf die Tochter gekommen ist.

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Die Antragstellerin hat beantragt, die Folgesache Sorgerecht abzutrennen. Mit Beschluss vom 11.4.2005 hat das Amtsgericht den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, die Abtrennung könne unterbleiben, weil eine Vorabentscheidung über das Sorgerecht wegen der Notwendigkeit der Aufklärung des Missbrauchsvorwurfes nicht zu erwarten sei. Die Abtrennung erscheine daher rechtsmissbräuchlich.

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Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO an sich statthaft, weil das Amtsgericht mit dem Antrag auf Entscheidung nach § 623 Abs. 2 Satz 2 ZPO ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen hat; das Rechtsmittel ist auch im übrigen zulässig. Es führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

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In Rechtsprechung und Literatur werden unterschiedliche Auffassungen zu der Frage vertreten, unter welchen Voraussetzungen die Abtrennung einer Folgesache nach § 623 Abs. 2 ZPO zulässig ist. Nach einer auf den Gesetzeswortlaut abstellenden Ansicht ist die Abtrennung auf Antrag eines Ehegatten zwingend vorgeschrieben, ohne dass dem Gericht ein Ermessensspielraum zusteht (so u.a. OLG Düsseldorf FamRZ 2000, 843). Nach anderer Meinung ist die Abtrennung grundsätzlich zwingend und nur im Falle eines erkennbar missbräuchlichen Antrages abzulehnen (vgl. Zöller-Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 623 Rdn. 32 f). Eine weitere Auffassung geht dahin, § 623 Abs.2 ZPO einschränkend dahin auszulegen, dass damit – als Ersatz für § 1672 BGB a.F. – eine Entscheidung über das Sorgerecht schon vor Rechtskraft des Scheidungsurteils ermöglicht werden soll, nicht aber umgekehrt ein Scheidungsausspruch vor der Entscheidung über eine im Verbund anhängige Sorgerechtssache, weil dies der Warnfunktion des Verbundes zuwider liefe (OLG Köln – 14. Zivilsenat – FamRZ 2002, 1570 m.w.N. zum Stand der Meinungen). Vorliegend kann indes dahingestellt bleiben, welcher Ansicht zu folgen ist. Denn das Amtsgericht hat einen Missbrauchsfall oder die naheliegende Möglichkeit, dass die Ehescheidung vor der Entscheidung über das Sorgerecht ausgesprochen werden könnte, nicht festgestellt. Nach dem bisherigen Sach- und Verfahrensstand kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass durch die Abtrennung der Folgesache Sorgerecht allein eine der Schutzfunktion des Verbundes entgegenstehende Beschleunigung der Ehescheidung bewirkt wird. Es besteht durchaus die Möglichkeit, dass trotz der evtl. länger dauernden Aufklärung der das Sorgerecht betreffenden Streitfragen hierüber eine Vorabentscheidung getroffen werden kann. Da zur Folgesache Versorgungsausgleich noch keine Aufklärungsmaßnahmen ergriffen worden sind und weitere Folgesachen, insbesondere Unterhalt und Zugewinnausgleich in das Verbundverfahren aufgenommen werden könnten, kann die Ehescheidung noch länger hinausgezögert werden als die Entscheidung über das Sorgerecht. Das Amtsgericht hätte daher dem Abtrennungsantrag gem. § 623 Abs. 2 ZPO stattgeben müssen.

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Beschwerdewert: 1.000,00 €

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Köln, den 18. Mai 2005

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Oberlandesgericht, 10. Zivilsenat (Familiensenat)