Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 22.05.2005 – 27 WF 34/05
ECLI:DE:OLGK:2005:0522.27WF34.05.00
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 8.2.2005 gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Geilenkirchen vom 20.1.2005 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
Die sofortige Beschwerde ist nach § 127 II 2 ZPO zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.
Prozesskostenhilfe kann nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Beurteilungszeitpunkt für die Erfolgsprognose ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch. Etwas anderes kommt ausnahmsweise dann in Betracht, wenn das Gericht die Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch durch nachlässige oder fehlerhafte Bearbeitung verzögert hat. Ein solcher Fall ist vorliegend nicht gegeben, da das Amtsgericht vor einer Entscheidung nach §§ 49 a Abs.1 Ziffer 7 FGG, 1684 BGB das Jugendamt anzuhören hat. Danach bestand aufgrund der von den Parteien getroffenen Elternvereinbarung kein Bedürfnis für die beantragte Regelung des Umgangsrechts durch das Familiengericht mehr. Im Übrigen spricht viel dafür, die Einleitung des vorliegenden familiengerichtlichen Verfahrens als mutwillig anzusehen, weil offensichtlich nicht der Versuch unternommen worden ist, durch die unmittelbare Inanspruchnahme der Hilfe des Jugendamtes (§ 18 III 3, 4 SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe) eine Lösung zu erzielen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 127 IV ZPO).