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Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 01.06.2005 – 2 U 151/04

ECLI:DE:OLGK:2005:0601.2U151.04.00

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 30. November 2005 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 8 O 164/04 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger je zur Hälfte zu tragen.

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G r ü n d e

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Der Senat weist die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurück.

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1. Dass und warum die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), ist durch den Senat im einzelnen in dem den Parteien bekannten Beschluss vom 9. Mai 2005 dargelegt worden. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Der Senat hält hieran auch nach erneuter Beratung und unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Kläger vom 27. Mai 2005 fest. Diese veranlasst keine abweichende Beurteilung.

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a) Der Senat ist weiterhin der Auffassung, dass der Beklagte positive Kenntnis von dem fehlenden Versicherungsschutz für die Kläger frühestens ab dem 15. Mai 2005 und damit erst nach dem Eintritt des Leitungswasserschadens hatte. Eine frühere Kenntnis haben die Kläger nicht zu beweisen vermocht. Auch wenn der Beklagte Rechtsanwalt ist, kann nicht „ohne weiteren Beweis unterstellt werden“, wie die Kläger meinen, dass er „bereits kraft seiner berufsspezifischen Kenntnisse positiv wusste, in welcher Weise er bzw. die Schuldnerin für eine Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes Sorge tragen konnte“. Vielmehr ist aus den im Hinweisbeschluss dargelegten Gründen vor dem Hintergrund der zumindest anteiligen Zahlung der Versicherungsprämie und des Ausbleibens einer Reaktion der Versicherung ein Irrtum des Beklagten nicht ausgeschlossen.

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b) Der Senat hat im übrigen in dem Hinweisbeschluss nicht die Auffassung vertreten, dass im vorliegenden Fall die Grundsätze der in der NJW 1963, 1054 zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs  konkret anwendbar sind. Vielmehr wurde die Entscheidung nur als Beleg für „mögliche Hinweispflichten des Versicherers bei Irrtümern des Versicherungsnehmers“ aufgeführt. Es geht deshalb an der Sache vorbei, wenn in dem Stellungnahme der Kläger eingewandt wird, die Entscheidung sei „nicht einschlägig“.

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2. Die Annahme der Berufung ist auch nicht trotz fehlender Erfolgsaussicht aus einem der Gründe des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO veranlasst, wie der Senat ebenfalls in dem Hinweisbeschluss vom 9. Mai 2005 dargelegt hat.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1  ZPO.

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Gegenstandswert des Berufungsverfahrens: 35.805,72  €