Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 23.06.2005 – 2 Ws 268/05

ECLI:DE:OLGK:2005:0623.2WS268.05.00

Tenor

Die Beschwerde ist infolge prozessualer Überholung gegenstandslos.

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G r ü n d e :

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Die  Beschwerde führt im gegenwärtigen Verfahrensstand nicht mehr zu einer sachlichen Überprüfung der  angefochtenen  Entscheidung. Denn das  Rechtsmittel ist  nach Beginn der  Hauptverhandlung –  am 17.Juni 2005 – unzulässig, § 305 S. 1  StPO. Nach ständiger Rechtsprechung  des Senats sind Entscheidungen des erkennenden Gericht zur Bestellung  oder Entpflichtung eines Pflichtverteidigers jedenfalls dann nicht mit Beschwerde anfechtbar, wenn sie während laufender Hauptverhandlung getroffen worden  sind, § 305 S. 1 StPO ( beispielsweise Senat vom 19.9.2001 – 2 Ws 428/01; Senat vom 2.10.1998 – 2 Ws 526/98; Senat vom 6.12.1996 – 2 Ws 638/96 m.w.N.). Dies gilt auch für eine Beschwerde, die gegen  eine vor Beginn der Hauptverhandlung getroffene Entscheidung über die Bestellung oder Ablehnung einer  Bestellung eines Pflichtverteidigers  getroffen  wird, über die aber erst nach Beginn  der  Hauptverhandlung entschieden  werden kann.  Die zunächst zulässige Beschwerde  wird mit Beginn  der  Hauptverhandlung unzulässig  (Senat, StV  1991, 509 ; Senat vom 6.12.1996 – 2 Ws 638/96). So liegt der Fall hier.

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Die – zunächst zulässige – Beschwerde hätte im Übrigen auch in der Sache keinen Erfolg gehabt.

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Eine Kostenentscheidung ist im Fall der prozessualen Überholung  nicht veranlasst

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(Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., vor § 296 Rdnr. 17)