Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 27.07.2005 – 19 W 32/05
ECLI:DE:OLGK:2005:0727.19W32.05.00
Tenor
I.
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss der 16. Zivilkammer des Landgerichts Köln (16 O 269/04) vom 19. Mai 2005 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Frau Rechtsanwältin V C, F-Straße 9, #### I, wird der Beklagten für den vorliegenden Rechtsstreit 16 O 269/04 LG Köln gemäß § 57 Abs. 1 ZPO zur Prozesspflegerin bestellt.
II.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Kläger insoweit entstandenen notwendigen Aussagen werden der Beklagten auferlegt.
G r ü n d e
Die gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers hat in der Sache Erfolg. Unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung ist der derzeit nicht prozessfähigen Beklagten unter den Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 ZPO ein Prozesspfleger zu bestellen.
Nach der vom Senat geteilten herrschenden Auffassung (vgl. OLG Stuttgart, MDR 1996, 198; Lindacher in MK-ZPO, § 57, Rdnr. 8 m.w.N.) ist § 57 ZPO analog anzuwenden, wenn der gesetzliche Vertreter einer juristischen Person während des laufenden Rechtsstreits wegfällt und die Partei die Prozessfähigkeit verliert. Die Bestellung des Prozesspflegers hat vorliegend zu erfolgen, weil für den Kläger mit dem Verzug des Eintritts des gesetzlichen Vertreters Gefahr verbunden ist. Gefahr im Verzug liegt dann vor, wenn der Aufschub der Klage - bzw. der Fortführung des Rechtsstreits - für den Kläger nicht unerhebliche Nachteile bringt (vgl. MK-Lindacher, a.a.O. § 57, Rdnr. 9). Die Beklagte ist seit annähernd einem Jahr ohne ordnungsgemäße gesetzliche Vertretung. Aufgrund dieses Zeitablaufs ist die Besorgnis gerechtfertigt, dass der Kläger im Hinblick auf die Führungslosigkeit und Handlungsunfähigkeit der juristischen Person seiner Ansprüche verlustig gehen könnte.
Auf den verfahrensmäßigen Weg der Bestellung eines Notgeschäftsführers muss sich der Kläger nicht (weiter) verweisen lassen. Er hat bereits einen entsprechenden Antrag beim Amtsgericht Köln gestellt. Dieser Antrag ist durch Verfügung der Rechtspflegerin vom 21. September 2004 (HRB 28561) zurückgewiesen worden; darin hat das Amtsgericht, den Kläger auf den verfahrensmäßigen Weg des § 57 ZPO verwiesen. Dies hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung - offenbar infolge eines Versehens - nicht berücksichtigt. Angesichts des berechtigten Verlangens des Klägers, den begonnenen Rechtsstreit weiter zu führen, kann es aber nicht angehen, dass er verfahrensrechtlich zwischen Amts- und Landgericht hin und her verwiesen wird. Im Übrigen teilt der Senat die in der Rechtsprechung vertretene Auffassung (OLG Dresden GmbHR 2002, 163; im Ergebnis auch: OLG Stuttgart MDR 1996, 198), dass bei Fallgestaltungen wie der vorliegenden die Bestellung eines Prozesspflegers gemäß § 57 ZPO gegenüber dem Antrag nach § 29 BGB auf Bestellung eines Notgeschäftsführers das erheblich einfachere und in der Sache auch zutreffende Verfahren darstellt. Die gegenteilige Auffassung in der Rechtsprechung (BayObLG NJW-RR 1999, 1259, 1261), wonach § 57 ZPO gegenüber § 29 BGB subsidiär sei, wird nicht näher begründet und vermag nicht zu überzeugen.
Bei der Auswahl des Prozesspflegers hat der Senat auf die Prozessbevollmächtigte der Beklagten zurückgegriffen, die gleichzeitig auch deren alleinige Gesellschafterin ist. Einwendungen gegen diese vom Senat vorab angekündigte Vorgehensweise sind nicht erhoben worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Wert des Beschwerdeverfahrens: 1.957,23 EUR (= 1/3 des Hauptsachewerts).