Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 15.12.2005 – 27 WF 231/05

ECLI:DE:OLGK:2005:1215.27WF231.05.00

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 22.11.2005 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegburg vom 7.11.2005 wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung und auf Vorlage einer Verdienstbescheinigung für Oktober 2005 richtet. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

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G r ü n d e

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Gegen die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Zahlung von Unterhalt wäre gemäß § 620 c ZPO kein Rechtsmittel gegeben. Da der Rechtsweg im Prozesskostenhilfeverfahren nicht weiter gehen kann als in der Hauptsache, ist in diesem Fall auch eine Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe nicht statthaft.

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Soweit mit der Auskunftsklage Vorlage der Verdienstbescheinigungen bis September 2005 verlangt wird, kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, da diese nach Aktenlage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Der Antragsgegner hat den Auskunftsanspruch insoweit zwar erst im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens erfüllt, dadurch hat sich die Hauptsache aber erledigt. Erledigt sich die Hauptsache im Prozesskostenhilfeverfahren, kann Prozesskostenhilfe nicht mehr bewilligt werden (Zöller-Philippi, ZPO, 25. Auflage, § 114 ZPO Rdn. 20 a). Das ergibt sich daraus, dass Prozesskostenhilfe eine Rechtsverfolgung ermöglichen, sie aber nicht nachträglich finanzieren soll. Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn das Gericht die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag verzögert hat. Ein solcher Fall ist vorliegend aber ersichtlich nicht gegeben.

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Soweit die Antragstellerin mit der Beschwerde beanstandet, dass der Antragsgegner noch nicht alle Verdienstbescheinigungen für 2005 vorgelegt hat, ist darauf hinzuwiesen, dass sie bisher nur einen Antrag auf Vorlage der Verdienstbescheinigungen bis Oktober 2005 gestellt hat. Die Verdienstbescheinigung für September 2005, aus der sich die Jahreszahlen und – entgegen der Darstellung der Antragstellerin - sogar die Nettobeträge ergeben, ist vorgelegt. Das Interesse an der Vorlegung der Verdienstbescheinigung für einen weiteren Monat erfüllt nicht die Beschwerdesumme, die der Berufungssumme in der Hauptsache entspricht, so dass die Beschwerde auch insoweit unzulässig ist.

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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 127 IV ZPO).