Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 30.03.2006 – 17 W 57/06
ECLI:DE:OLGK:2006:0330.17W57.06.00
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.
Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 8.815,20 €
G r ü n d e
Die nach § 11 Abs.1 RPflG i.V.m. § 104 Abs.3 Satz 1 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat der Rechtspfleger die angemeldete Terminsgebühr bei der Kostenfestsetzung nicht berücksichtigt, denn diese Gebühr ist nicht angefallen. Zwar ist richtig, dass es zum Entstehen der Terminsgebühr nach der amtlichen Vorbemerkung 3 zu Teil 3 des VV zum RVG keiner Besprechung unter Mitwirkung des Gerichts bedarf, erforderlich ist aber, dass der Rechtsanwalt selbst ein Gespräch mit einer Person aus dem Lager des Verfahrensgegners führt (vgl. nur Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert/Müller-Rabe, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 16. Auflage, § VV Vorb 3 Rz. 96, 98). Hieran fehlt es vorliegend. Das Gespräch mit dem Vorstand der Klägerin hat nicht einer der Prozessbevollmächtigten der Beklagten geführt, sondern - in deren Abwesenheit - der von den Prozessbevollmächtigten der Beklagten hinzugezogene Steuerberater und Wirtschaftsprüfer C N. Dieses Gespräch lässt die Terminsgebühr ebenso wenig entstehen wie das zwischen den Prozessbevollmächtigen und Herrn N geführte Gespräch.
Die - zu Recht erfolgte - teilweise Absetzung der Verfahrensgebühr und der Einigungsgebühr ist mit der sofortigen Beschwerde nicht angegriffen worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.