Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 25.09.2006 – 2 Ws 484/06

ECLI:DE:OLGK:2006:0925.2WS484.06.00

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt , § 473 Abs. 1 StPO.

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G r ü n d e:

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Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme zu dem Rechtsmittel Folgendes ausgeführt :

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In dem angefochtenen Beschluss ist zu Recht und mit zutreffender Begründung

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eine Negativprognose angenommen worden. Dem steht die Erkrankung des

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Angeklagten nicht entgegen. Das Beschwerdevorbringen zu dessen Lebens-

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erwartung der Dauer einer möglichen Strafhaft sind spekulativ und im

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Übrigen unerheblich. Das Urteil des Landgerichts L. vom 19.06.2006 – 108 –

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9/06 – (Bl. 20 ff. d. DNA-Sonderhefts) ist nicht rechtskräftig, so dass derzeit die

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Verbüßung einer mehrjährigen Haftstrafe noch nicht feststeht. Entgegen dem

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Beschwerdevorbringen hat das Landgericht auch nicht eine geringe Lebens-

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erwartung des Angeklagten festgestellt, sondern aufgrund der vorliegenden

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Erkrankung – im Vergleich mit gesunden Personen – eine geringere Lebens-

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erwartung angenommen (Bl. 47 d. DNA-Sonderhefts). Schließlich ist zu be-

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merken, dass Straftaten – auch solche aus dem Bereich der Betäubungsmittel-

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kriminalität – selbst im Rahmen des Strafvollzuges begangen werden können und

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begangen werden.

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Die angeordnete Maßnahme ist auch nicht aus den mit der Beschwerde

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vorgebrachten Gründen unverhältnismäßig. Auch bei Betäubungsmitteldelikten

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hinterlässt der Täter deliktsspezifisch – etwa weil er mit dem Rauschgift bzw.

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dessen Verpackung in Berührung gekommen ist – Identifizierungsmaterial am

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Tatort, so dass bei künftigen Straftaten dieser Art mit der Sicherstellung von

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Körperspuren gerechnet werden kann, die nach einer DNA-Analyse für eine

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Überführung geeignet sind (vgl. Senatsentscheidung vom 16.09.2004

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Dem stimmt der Senat zu.