Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 20.06.2007 – 9 U 201/06
ECLI:DE:OLGK:2007:0620.9U201.06.00
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 13. Oktober 2006 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 9 O 61/06 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 293.534,48 EUR festgesetzt.
GRÜNDE
2
Zur Begründung des auf den §§ 522 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO beruhenden Beschlusses wird auf die fortbestehenden Gründe des Hinweisbeschlusses des Senats vom 17. April 2007 Bezug genommen, § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO, zu dem der Kläger nicht mehr Stellung genommen hat, nachdem ihm der Hinweisbeschluss am 22. Mai 2007 zugestellt worden ist.