Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 28.01.2008 – 20 U 199/08

ECLI:DE:OLGK:2008:0128.20U199.08.00

Tenor

werden die Parteien darauf hingewiesen, dass der Senat nach Beratung erwägt, die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und auch die weiteren Voraussetzungen gemäß § 522 Abs. 2 Nr. 2, 3 ZPO vorliegen.

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I. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.

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Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen die Klage auf Feststellung, dass die fondsgebundene Lebensversicherung mit Berufunfähigkeitszusatzversicherung zu den Bedingungen bei Vertragsschluss Fortbestand hat, abgewiesen. Die Lebensversicherung ist in eine beitragsfreie Lebensversicherung umgewandelt, die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ist infolge der Beitragsfreistellung erloschen.

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Der Kläger hat die Lebensversicherung einschließlich der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung beitragsfrei gestellt. Das undatierte Schreiben des Klägers ist eindeutig und nicht auslegungsfähig. Insbesondere kann in dem Schreiben kein Antrag auf Stundung  der Beitragszahlungen gesehen werden. Eine Stundung der Beitragszahlung unterscheidet sich von einer Beitragsbefreiung dadurch, dass bei einer Stundung von den Vertragsparteien die Fälligkeit der Beitragszahlungen für einen bestimmten Zeitraum  kraft besonderer Vereinbarung hinausgeschoben wird. Eine Stundung kann damit nicht durch eine einseitige Erklärung herbeigeführt werden. Ein Verlangen nach einer Stundung kann nur angenommen werden, wenn sich aus dem Verlangen selbst ergibt, dass die Fälligkeit der Prämien neu geregelt werden soll. Demgegenüber muss der Versicherungsnehmer nach einer Beitragsfreistellung keine Prämie mehr zahlen.  Das Versicherungsverhältnis bleibt bei einer Lebensversicherung bei einer Beitragsbefreiung bestehen, wird aber nach Maßgabe des § 174 VVG und der Versicherungsbedingungen umgewandelt. Der Kläger hat  ausdrücklich nach einer Beitragsfreistellung verlangt. Das Schreiben enthält auch im übrigen keinerlei Hinweise darauf, dass der Kläger nur vorübergehend nicht in der Lage sei, die Versicherungsprämien zu zahlen und deshalb Stundung der Versicherungsprämien begehre. Der Kläger meint, nach dem „Allgemeinverständnis“ bedeute die Beitragsfreistellung immer eine befristete Beitragsfreistellung, da anderenfalls der Vertrag definitiv gekündigt werde. Er verkennt damit, dass nicht nur die maßgeblichen Vertragsbedingungen, sondern auch das VVG  streng zwischen einer Beitragsfreistellung und einer Vertragskündigung unterscheiden und unterschiedliche Rechtsfolgen an sie knüpfen (vgl. §§ 165, 174 VVG).

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Einer „Annahme“ des Begehrens auf Umwandlung der Versicherung in eine beitragsfreie Versicherung durch die Beklagte bedurfte es nicht. Die Umwandlung erfolgt durch einseitige, zugangsbedürftige Willenserklärung des Versicherungsnehmers (vgl.: Kolhosser in Prölss/Martin , VVG, 27. Aufl., Rn. 2 zu          § 174). Mit der Umstellung der Versicherung in eine beitragsfreie Versicherung erlosch die Berufsunfähigkeitzusatzversicherung. Eine beitragsfreie Fortführung der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung war nur unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 5 BB-BUZ (Bl. 79) vorgesehen. Dessen Voraussetzungen sind indessen nicht erfüllt.  Die Beklagte hat bereits erstinstanzlich unwidersprochen vorgetragen, dass  der geforderte Mindestrentenwert (beitragsfreie monatliche Rente von mindestens 25 €)  nicht erreicht  worden ist (Bl. 143).

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Ein Anspruch des Klägers auf Umstellung der Versicherung von einer beitragsfreien in eine beitragspflichtige Versicherung unter Einschluss einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung bestand nicht. Einen solchen Anspruch sehen weder die Versicherungsbedingungen noch das VVG vor. Ein entsprechender Anspruch des Klägers gegen die Beklagte ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben oder als Schadensersatzanspruch. Mit dem vom Kläger abgelehnten Angebot vom 11.08.2006 ist die Beklagte den ihr unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben auf Grund der Vertragsbeziehung obliegenden Verpflichtungen im vollen Umfang  nachgekommen. Sie war nicht dazu verpflichtet, dem Kläger auch wieder eine Berufsunfähigkeitsversicherung anzubieten. Eine andere Beurteilung käme nur dann in Betracht, wenn die Beklagte sich gegenüber dem Kläger in einer Weise erklärt hätte, sie werde den Lebensversicherungsvertrag einschließlich Berufsunfähigkeitsversicherung rückwirkend zu den ursprünglichen Vertragsbedingungen fortführen. Eine solche Erklärung hat der Kläger indessen nicht substantiiert vorgetragen und unter Beweis gestellt. Soweit der Kläger auf die von ihm im Juli und im August 2008 erbrachten Beitragszahlungen verweist, folgt hieraus nichts anderes. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass nicht etwa die Beklagte die Beiträge im Lastschriftverfahren eingezogen, sondern der Kläger die Beträge überwiesen (Bl. 179) und die Beklagte im übrigen die Zahlungen unstreitig an den Kläger rücküberwiesen hat.

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Soweit der Kläger seine Berufung schließlich auf ein Schreiben der Beklagten vom 28.03.2006 stützt, geht auch dies fehl. Es ist unerheblich, ob die Beklagte dieses Schreiben abgesandt hat und es dem Kläger zugegangen ist, denn zu diesem Zeitpunkt war die Umstellung auf Grund des Schreibens des Klägers bereits erfolgt.   Aus dem gleichen Grund ist auch der weitere Ende 2006 zwischen der Prozessbevollmächtigten des Klägers und der Beklagten geführte Schriftverkehr unerheblich.

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Die Beklagte ist auch nicht unter dem Gesichtpunkt des Schadensersatzes dazu verpflichtet, den Kläger so zu stellen, als sei die Versicherung nicht beitragsfrei gestellt worden. Da das Umwandlungsbegehren des Klägers eindeutig war, bestand keine Nachfrage oder gar Beratungspflicht der Beklagten. Soweit der Kläger sich auf das Urteil des OLG Oldenburg vom 28.04.2008 (3 U 10/04 = r+s 2005, 118 f) beruft, kann er auch hiermit nicht durchdringen. Der vom OLG Oldenburg zu entscheidende Sachverhalt unterscheidet sich maßgeblich von dem hier streitgegenständlichen. Dort hatte sich der Versicherungsnehmer  bei seinem Versicherer danach erkundigt, welche Möglichkeiten ihm zur Verfügung standen, um sich von den monatlichen Prämienzahlungen zu entlasten. Der Versicherer hatte als Alternativen zur Kündigung die Herabsetzung der Versicherungssumme, eine vorübergehende Umwandlung in eine um den Sparanteil der Lebensversicherung kostengünstigere  Risikolebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, eine Stundung der Prämien bis zu sechs Monaten und  die Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung angeboten. Der Versicherer war also auf ein Beratungsverlangen des Versicherungsnehmers hin aktiv geworden. Eine solche Situation liegt hier nicht vor.   Eine Pflicht, den Versicherungsnehmer zum Schutz vor sich selbst zu bewahren, trifft den Versicherer jedenfalls dann nicht, wenn der Versicherungsnehmer wie hier mit einem eindeutigen Begehren an ihn herantritt und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, der Versicherungsnehmer gehe von offenkundig falschen rechtlichen Voraussetzungen aus.

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II. Auch die weiteren Voraussetzungen, unter denen die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen ist, liegen vor.

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Dem Rechtsstreit kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu; es handelt sich vielmehr um einen Streit, dessen Tragweite sich im konkreten Einzelfall erschöpft. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil.

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III. Die Klägerin erhält Gelegenheit, zu vorstehenden Hinweisen binnen drei Wochen ab Zustellung des Beschlusses Stellung zu nehmen.