Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 12.03.2008 – 6 W 29/08

ECLI:DE:OLGK:2008:0312.6W29.08.00

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Landgerichts Köln vom 13.11.2007 – 28 O 560/07 – wird als unzulässig verworfen.

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G r ü n d e :

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Mit der ausdrücklich namens und im Auftrag des Antragstellers eingelegten Beschwerde erstrebt dieser eine Erhöhung des vom Landgericht auf 101.000,- EUR bzw. 100.000,- EUR festgesetzten Streitwerts auf 250.000,- EUR. Das auf § 68 GKG gestützte Rechtsmittel ist unzulässig. Eine Partei kann, auch wenn sie gemäß §§ 22 Abs. 1 S. 1, 29 Nr. 1, 31 Abs. 1 und 2 GKG nur als Zweitschuldner für die Verfahrenskosten haftet, nur mit dem Ziel der Herabsetzung des Streitwerts Beschwerde einlegen oder Gegenvorstellung erheben (BGH NJW-RR 1986, 737; OLG Brandenburg MDR 2005, 47 = NJW-RR 2005, 80; Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl., § 68 GKG, Rn. 5 m.w.N.). Umstände, die im Streitfall ausnahmsweise eine abweichende Betrachtung rechtfertigen könnten, sind weder dargetan noch ersichtlich.

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Anlass für eine Kostenentscheidung und eine Festsetzung des Beschwerdewertes besteht nicht, weil im Verfahren der Streitwertbeschwerde gemäß § 68 Abs. 3 GKG Gerichtsgebühren nicht anfallen und außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden.