Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 21.04.2008 – 16 Wx 80/08

ECLI:DE:OLGK:2008:0421.16WX80.08.00

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 31.03.2008  -  3 T 71/08 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

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G r ü n d e

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Die gemäß §§ 3 Satz 2, 7 Abs. 1 FEVG, 27, 29 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).

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Das Landgericht, hat zutreffend ausgeführt, dass der Betroffene vollziehbar ausreisepflichtig ist. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die zutreffenden Gründe in der angefochten Entscheidung Bezug genommen.

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Ob nach dem vom Landgericht verfahrensfehlerfrei ermittelten – und damit für den Senat bindend festgestellten – Sachverhalt der Haftgrund des § 62 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AufenthG  zu bejahen ist, dh. ob festgestellt werden kann, dass der Betroffene nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens (18.12.2007) und zu einer Zeit, als er zur Ausreise verpflichtet war, seinen Aufenthaltsort ohne Benachrichtigung der zuständigen Ausländerbehörde gewechselt hat, kann dahinstehen. Denn das Landgericht hat jedenfalls ohne Rechtsfehler die Voraussetzungen für die angeordnete Sicherungshaft nach § 62 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 AufenthG angenommen. Der Senat nimmt Bezug auf die insoweit zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung. Die Schlussfolgerung des Landgerichts, aus den konkreten Umständen des vorliegenden Falles, insbesondere dem Verhalten des Betroffenen, ergebe sich der begründete Verdacht, er wolle sich der Abschiebung entziehen, beruht auf einer tatrichterlichen Würdigung, die aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist.  Der Betroffene war nach Ablauf der ihm erteilten Duldung für die Ausländerbehörde nicht mehr erreichbar und selbst für seinen Verfahrensbevollmächtigten nur über die Adresse eines Freundes in G. Er hat seinen wahren Aufenthaltsort bewusst verschleiert. Bei der Ausländerbehörde hat er zwar vorgesprochen, aber nur dann, wenn er sich „sicher“ wähnte und eine bevorstehende Abschiebung nicht befürchtete, so am 03.01.2008 in Unkenntnis von dem seinen Asylantrag ablehnenden Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29.11.2007 und am 19.02.2008 - nach Ablauf der ihm erteilten Duldung - in der offensichtlichen Annahme, dass sein zwischenzeitlich gestellter Asylfolgeantrag einer Abschiebung entgegenstünde. Der Betroffene selbst hat anlässlich seiner Anhörung vom 21.02.2008 zugegeben, dass er sich nicht mehr bei der Ausländerbehörde gemeldet habe, aus Angst, zwangsweise aus der BRD ausgewiesen zu werden.  Hinzu kommt, dass der Betroffene nunmehr im Rahmen der notwendigen Passersatzbeschaffung  keinerlei Angaben mehr zu seiner Identität macht und seine bisher angegebenen Personalien nicht bestätigen will.

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Die Gesamtwürdigung dieser Umstände rechtfertigt den begründeten Verdacht, dass der  Betroffene sich ohne Haft der zwangsweisen Entfernung aus dem Bundesgebiet entziehen oder die Abschiebung wesentlich erschweren würde.

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Anhaltspunkte dafür, dass das Abschiebehaftverfahren nicht mit der notwendigen Beschleunigung betrieben wird und aus Gründen, die der Betroffene nicht zu vertreten hat, eine Abschiebung nicht innerhalb der Regelfrist von drei Monaten durchgeführt werden kann (§ 62 Abs. 2 S. 4 AufenthG), sind nicht ersichtlich. Auch ist letztlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht von einer grundsätzlich auch in der Beschwerdeinstanz erforderlichen erneuten persönlichen Anhörung des Betroffenen abgesehen hat. Die mündliche Anhörung des Betroffenen kann in der Beschwerdeinstanz ausnahmsweise unterbleiben, wenn auszuschließen ist, dass von der erneuten Anhörung für die Entscheidung bedeutsame Erkenntnisse zu erwarten sind. Dies hat das Landgericht ausreichend begründet. Die Ausführungen in der Rechtsbeschwerde lassen zudem nicht erkennen, dass sich durch eine erneute Anhörung die Möglichkeit einer anderen Entscheidung hätte ergeben können.

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Die Kostenentscheidung ergeht nach §§ 14, 15 FEVG, § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.