Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 10.06.2008 – 20 U 54/08

ECLI:DE:OLGK:2008:0610.20U54.08.00

Tenor

Dem Kläger wird zur beabsichtigten Durchführung der Berufung gegen das am 28. Februar 2008 ver­kündete Urteil der 1. Zivil­kam­mer des Landgerichts Aachen – 1 O 511/05 – ratenfreie Prozess­kostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt E in E1 für folgende Anträge bewilligt:

„Unter Abänderung des am 28. Februar 2008 verkündeten Urteils des Landgerichts Aachen – 1 O 511/05 – wird der Beklagte ver­urteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,- Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 14. Februar 2006 zu zahlen.

Der Beklagte wird des weiteren verurteilt, zur Freistellung des Klägers an die Anwaltskanzlei E, E1, weitere 35,35 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 15. Fe­bruar 2006 zu zahlen.“

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

2

Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Beru­fungs­verfahren ist teilweise stattzugeben, weil die Rechtsverfolgung im teno­rier­ten Umfang Aussicht auf Erfolg bietet; § 114 ZPO.

3

Das Landgericht hat das Schmerzensgeld mit insgesamt 15.000,- Euro deutlich zu gering bemessen. In vergleichbaren Fällen (vorsätzliche Augenverletzung mit dauerhaft sehr stark herabgesetzter Sehfähigkeit) ist in der Recht­sprechung ein Schmerzensgeld in einer Größenordnung von ca. 25.000,- Euro zuerkannt worden (vgl. OLG Oldenburg, NJW-RR 2007, 602; OLG Hamm, OLGR 2001, 42). Dieser Betrag erscheint dem Senat auch im vorliegenden Fall angemessen. Die vom Kläger herangezogene Entscheidung des KG (r+s 1992, 92) betrifft einen nicht vergleichbaren Sachverhalt.

4

Die außergerichtlichen Anwaltsgebühren sind nach einem Gegenstandswert von 25.000,- Euro unter Anrechnung des bereits zuer­kann­ten Betrags zu erstatten.

5

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.