Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 23.07.2008 – 22 U 141/07

ECLI:DE:OLGK:2008:0723.22U141.07.00

Tenor

wird die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 02.07.2008 gegen die Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 23.06.2008 zurückgewiesen.

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G r ü n d e :

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Nach §§ 32 I RVG, 45 I 2 GKG bleibt der Wert der Hilfswiderklage bei der Festsetzung des Streitwerts für das Verfahren unberücksichtigt. Ein Fall des § 33 I RVG liegt nicht vor (Hartmann § 33 RVG, Rn 5). Die Gegenmeinung (Gerold-Schmidt/Müller-Rabe VV 3100 zum RVG, Rn 129; ähnlich zum früheren Recht LAG Hamm MDR 89, 852; LAG Düsseldorf JurBüro 94, 359 mit abl. Anm. Mümmler) vermag nicht zu überzeugen.

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Nicht nur die Prozessbevollmächtigten, auch das Gericht hat sich bei der Vorbereitung eines Verhandlungstermins und seiner Durchführung mit Haupt- und Hilfsanträgen gleichermaßen zu befassen. Deshalb gilt § 45 I 2 GKG, wonach nur beschiedene Hilfsanträge für den Streitwert des Verfahrens von Bedeutung sind, über § 32 RVG auch für die Anwaltsgebühren.