Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 07.10.2008 – 2 Wx 40/08
ECLI:DE:OLGK:2008:1007.2WX40.08.00
Tenor
Die weitere Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 18. September 2008 gegen den Beschluß der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn vom 5. September 2008 - 32 T 55/08 - wird als unzulässig verworfen.
G r ü n d e
Die weitere Beschwerde ist nicht statthaft. Darauf hat der (stellvertretende) Vorsitzende des Senats den Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin durch Verfügung vom 25. September 2008 hingewiesen. Das Landgericht hat im Beschwerdeverfahren nach § 335 Abs. 5 HGB entschieden. In diesem Verfahren schließt das Gesetz die weitere Beschwerde ausdrücklich aus, § 335 Abs. 5 Satz 4 HGB. Das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin gegen den Beschluß des Landgerichts vom 5. September 2008 muß deshalb als unzulässig verworfen werden.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt, da der Beschwerdeführerin kein Gegner gegenübersteht. Das Bundesamt für K. hat im Verfahren nach § 335 HGB die Stellung der ersten Instanz (vgl. Senat, Beschluß vom 4. August 2008 – 2 Wx 27/08 -).
Geschäftswert des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht : € 2.500,--