Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 07.10.2008 – 2 Wx 40/08

ECLI:DE:OLGK:2008:1007.2WX40.08.00

Tenor

Die weitere Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 18. September 2008 gegen den Beschluß der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn vom 5. September 2008 - 32 T 55/08 - wird als unzulässig verworfen.

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G r ü n d e

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Die weitere Beschwerde ist nicht statthaft. Darauf hat der (stellvertretende) Vorsitzende des Senats den Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin durch Verfügung vom 25. September 2008 hingewiesen. Das Landgericht hat im Beschwerdeverfahren nach § 335 Abs. 5 HGB entschieden. In diesem Verfahren schließt das Gesetz die weitere Beschwerde ausdrücklich aus, § 335 Abs. 5 Satz 4 HGB. Das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin gegen den Beschluß des Landgerichts vom 5. September 2008 muß deshalb als unzulässig verworfen werden.

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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt, da der Beschwerdeführerin kein Gegner gegenübersteht. Das Bundesamt für K. hat im Verfahren nach § 335 HGB die Stellung der ersten Instanz (vgl. Senat, Beschluß vom 4. August 2008 – 2 Wx 27/08 -).

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Geschäftswert des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht : € 2.500,--