Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 03.11.2008 – 4 WF 116/08

ECLI:DE:OLGK:2008:1103.4WF116.08.00

Tenor

Die Beschwerden des Klägers werden auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

1

G r ü n d e

2

Die zulässigen Beschwerden des Klägers gegen die Kostenfestsetzungsbeschlüsse haben in der Sache keinen Erfolg.

3

Die Beschwerdebegründung des Klägers, er habe gegen die den Kostenfestsetzungen zugrunde liegenden Versäumnisurteile Einspruch eingelegt, rechtfertigt seine Beschwerde nicht.

4

Denn die zugrunde liegenden Versäumnisurteile sind vorläufig vollstreckbar und die Kostenfestsetzungsbeschlüsse sachlich nicht zu beanstanden, was der Kläger selbst auch nicht getan hat.

5

Der Senat macht keinen Gebrauch von der in seinem Ermessen stehenden Möglichkeit des § 140 Abs. 3 Satz 2 ZPO, die Kostenfestsetzungsverfahren bis zur Rechtskraft der zugrunde liegenden Versäumnisurteile auszusetzen.

6

Davon sollte nach Meinung des Senats nur Gebrauch gemacht werden, wenn die Aufhebung des Versäumnisurteils – aus welchen Gründen auch immer – mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, ansonsten würde die gesetzlich vorgesehene vorläufige Vollstreckbarkeit des Versäumnisurteils im Ergebnis aufgegeben.

7

Hier spricht aber nichts dafür, dass die Versäumnisurteile mit hoher Wahrscheinlichkeit aufzuheben sein werden.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.