Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 22.07.2009 – 11 U 219/08
ECLI:DE:OLGK:2009:0722.11U219.08.00
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 17.11.2008 - 13 O 485/07 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
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G R Ü N D E:
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Zur Begründung wird auf die mit Beschluss des Senats vom 12.5.2009 erteilten Hinweise verwiesen. Die Stellungnahme des Beklagten vom 29.6.2009 enthält keine weiteren erheblichen Gesichtspunkte, die eine abweichende Entscheidung veranlassen könnten.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Berufungstreitwert: 11.340,32 €