Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 06.10.2009 – 9 W 65/09
ECLI:DE:OLGK:2009:1006.9W65.09.00
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers zu 2) vom 2.7.2009 gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 26.5.2009 - 24 O 117/09 – in der Fassung des Beschlusses vom 15.7.2009 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
Die zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
I. Die zulässige sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Nach § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Bereits die wirtschaftlichen Voraussetzungen sind nicht gegeben.
1. Der Prozesskostenhilfeantrag der Antragsteller betrifft die Entschädigung für einen behaupteten Diebstahl eines Fahrzeugs, das sicherungsübereignet war. Mit der beabsichtigten Klage wird beantragt, festzustellen, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, den Antragstellern als Gesamtgläubigern Versicherungsschutz für den Versicherungsfall vom 29.9.2007 zu gewähren. Das Landgericht hat die Prozesskostenhilfeanträge zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde allein des Antragstellers zu 2).
Die Sicherungsübereignung an die D hat der Antragsteller zu 2) nunmehr in der Beschwerdeschrift klargestellt. Nach seinen Angaben im Ermittlungsverfahren 8101 Js 3404/08 StA Lüneburg - Zweigstelle Celle - ist die Finanzierung des Fahrzeugs nicht beendet gewesen.
In einem solchen Fall der Geltendmachung eines fremden Rechtes muss das Interesse des Rechtsinhabers auch auf dem Gebiet der Bewilligung von Prozesskostenhilfe berücksichtigt werden. Das hat zur Folge, dass es auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Rechtsinhabers ankommt (vgl. BGH VersR 1992, 594; Senat Beschluss vom 30.12.2008 – 9 W 97/08). Dass die Eigentümerin die Mittel für die Prozessführung nicht aufbringen kann, ist nicht ersichtlich.
2. Aber auch hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zu 2) selbst ergeben sich Ungereimtheiten. Diese sind nicht glaubhaft dargelegt. Nach seinen Angaben sind monatliche Einnahmen von 420,00 € abzüglich Sozialversicherungsbeiträge von 54,00 € vorhanden. Davon ist Miete in Höhe von 188,00 € zu zahlen. Damit verbleibt ein Betrag von 178,00 €. Demgegenüber bestehen nach seiner eigenen Darstellung monatliche Zahlungsverpflichtungen in Höhe von 1.400,00 €, 244,00 €, 486,00 € und 1.380,00 €. Es bleibt unklar, wovon der Antragsteller zu 2) seine Lebenshaltung bestreitet und seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt.
Demnach hat die Beschwerde keinen Erfolg. Auf die hinreichende Erfolgsaussicht kommt es nicht mehr an.
II. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Die Voraussetzungen der Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1, 3 ZPO) liegen nicht vor