Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 30.11.2009 – 17 W 333/09

ECLI:DE:OLGK:2009:1130.17W333.09.00

Tenor

Das als sofortige Beschwerde zu behandelnde Rechtsmittel der Beklagten vom 20.04.2009 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Köln vom 08.04.2009 – 84 O 148/08 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagten.

Gegenstandswert für die Beschwerde: 251,36 €.

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G r ü n d e

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Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist zulässig; in der Sache bleibt das Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg. Die von den Klägern angemeldeten und von den Beklagten beanstandeten Kosten, d.h. die anteilige Mehrwertsteuer und die Kopieauslagen, sind im Rahmen der Kostenausgleichung zu berücksichtigen gewesen.

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Die von den Klägern abgegebene Erklärung, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt zu sein, ist gemäß § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO im Festsetzungsverfahren verbindlich. Vorliegend ist auch kein Fall gegeben, bei dem etwa die Unrichtigkeit der nach § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO abgegebenen Erklärung ohne Weiteres feststünde. Im Rahmen von §§ 1, 3 UStG liegt es nicht gleichsam auf der Hand, dass solche Geschäfte, wie sie die Kläger im Rahmen ihrer Internet-Plattform tätigten, dem gesetzlichen Anwendungsbereich unterlagen und einen Vorsteuerabzug eröffneten. Für eine eingehendere Prüfung solcher Fragen ist das Festsetzungsverfahren nicht geeignet.

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Auch die Kopiekosten sind anteilig zu erstatten. Für die Berücksichtigung solcher Kosten kommt es zum einen darauf an, ob es sich um zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Kosten im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO handelt. Zum anderen muss sich der Ausgleichungsantrag der Prüfung stellen, ob der Anwalt der erstattungsberechtigten Partei von seinem Mandanten eine entsprechende Erstattung hätte verlangen können, denn nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. MDR 2003, 476) kommt nur in diesem Falle auch ein Erstattungsanspruch gegenüber dem Prozessgegner in Betracht.

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Eine die Prozessbevollmächtigten der Kläger treffende interne Verpflichtung, die hier in Rede stehenden Kopiekosten selbst zu tragen, scheidet jedoch sicher aus. Es handelt sich vielmehr um solche Kosten, die von den Klägern ohne Weiteres nach VV 7000 Ziff. 1 d) RVG als zusätzlich erforderliche Aufwendungen zu tragen wären und die deshalb auch gegenüber dem Prozessgegner als notwendige Auslagen geltend gemacht werden können. Die Klagebegründung hatte die Darlegung vielfältiger Vorgänge zum Gegenstand, die zur prozessualen Erläuterung und Dokumentation gegenüber dem Gericht und dem Prozessgegner zu belegen waren. Demgemäß belaufen sich die Anlagen zur Klageschrift auf insgesamt 208 Kopien. Die zweifache Fertigung entsprechender Kopien war sachdienlich, denn sie ermöglichte es dem Gericht und dem Prozessgegner, den zugrundeliegenden Sachverhalt konkret nachzuvollziehen, was ohne entsprechende Belege praktisch unmöglich gewesen wäre.

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Der Höhe nach liegen die Kopieauslagen unter den gesetzlich vorgesehenen Ansätzen von VV 7000 Ziff. 1 RVG.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.