Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 30.11.2009 – 3 U 110/09
ECLI:DE:OLGK:2009:1130.3U110.09.00
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten vom 25. Juni 2009 gegen das am 12. Juni 2009 verkündete Urteil des Einzelrichters der 19. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 19 O 14/09 - durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Die Beklagten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Sie mögen inner-halb dieser Frist mitteilen, ob die Berufung zur Vermeidung weiterer Kos-ten zurückgenommen wird.
G r ü n d e:
1. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Beklagten zu Recht (§ 513 Abs. 1 ZPO) zur Zahlung eines Betrages von 5.364,70 € (5.362,50 € Pflegekosten zuzüglich 2,20 € restlicher Nebenkostenpauschale) nebst Zinsen und außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren verurteilt. Das Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen die nach § 529 Abs. 1 ZPO dem Berufungsverfahren zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung. Anspruchsgrundlage für die Klageforderung sind die §§ 823 Abs. 1, 843 Abs. 1 BGB, 7 Abs. 1, 11, 17 Abs. 1 StVG jeweils i. V. m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.
a) Auch nach Auffassung des Senats stellen die von dem Pflegedienst S. dem Kläger für die Pflege seiner Ehefrau in Rechnung gestellten Pflegeleistungen einen ersatzfähigen Vermögensschaden i. S. d. §§ 843 Abs. 1 BGB, 11 StVG dar. Da der Erwerbsschaden i. S. d. genannten Vorschriften nicht voraussetzt, dass der Verletzte seine Arbeitskraft am Markt gegen Entgelt getauscht hat, ist anerkannt, dass auch der haushaltsführende Ehegatte einen Erwerbsschaden erleidet, wenn er verletzungsbedingt seine Arbeitskraft im Haushalt nicht mehr einsetzen kann (vgl. hierzu nur Münchner Kommentar zum BGB/Wagner, 5. Auflage 2009, § 843 Rdn. 50 m. w. N.). Der Senat teilt auch die Auffassung des Landgerichts, dass die vorliegend in Rede stehenden Pflegeleistungen zur Haushaltsführung im weiteren Sinne zu zählen sind (vgl. hierzu auch OLG Oldenburg, VersR 1993, 1491; Münchner Kommentar zum BGB/Wagner, a. a. O., § 843 Rdn. 54).
b) Ob der Kläger gegenüber seiner Ehefrau unterhaltsrechtlich zur Erbringung entsprechender Pflegeleistungen verpflichtet war, ist für einen Anspruch im Rahmen der §§ 843 BGB, 11 StVG unerheblich. Entscheidend sind vielmehr allein die tatsächlichen Verhältnisse (vgl. BGH VersR 1996, 1565; OLG Oldenburg, VersR 1993, 1491; Münchner Kommentar zum BGB/Wagner, a.a.O., § 843 Rdn. 50). Auf die von den Beklagten in der Berufungsbegründung vermissten Angaben des Klägers und seiner Ehefrau zu deren Einkommens- und Vermögensverhältnissen kommt es deshalb nicht an.
c) Der Höhe nach beträgt der erstattungsfähige Erwerbsschaden 5.362,50 €, die das Landgericht dem Kläger zu Recht zugesprochen hat. Diesen Betrag hat der Pflegedienst S. dem Kläger für den hier streitgegenständlichen Zeitraum, in dem der Kläger die Pflege nicht bzw. nur eingeschränkt vornehmen konnte, in Rechnung gestellt. Die hiergegen von den Beklagten erhobenen Einwendungen rechtfertigen unter Berücksichtigung des hier anwendbaren § 287 Abs. 1 ZPO und den sich hieraus ergebenden – gegenüber der Vorschrift des § 286 ZPO geringeren – Beweisanforderungen keine abweichende Entscheidung.
aa) Fest steht zunächst, dass der Pflegedienst S. bis zu dem die Haftung der Beklagten begründenden Verkehrsunfall vom 4. März 2008 Pflegeleistungen lediglich im Rahmen der Grundversorgung erbracht hat, die durch die Pflegeversicherung in Höhe eines Betrages von 921,00 € getragen wurden. Die übrige Pflege seiner Ehefrau, die pflegebedürftig zumindest im Sinne der Pflegestufe II der Pflegeversicherung war, hat der Kläger selbst erbracht. Der Senat ist auch davon überzeugt, dass der Kläger aufgrund der unstreitig unfallbedingten erlittenen Verletzungen (Sitzbeinfraktur linksseitig sowie multipler Hämatome und Prellungen) nicht in der Lage war, die von ihm bislang erbrachten Pflegeleistungen gegenüber seiner Ehefrau auch nach dem Unfall in gleichem Umfang zu erbringen. Diese Leistungen wurden vielmehr nunmehr zusätzlich durch den Pflegedienst S. übernommen. Den den Rechnungen des Pflegedienstes vom 2. April bzw. 30. April 2008 beigefügten Leistungsnachweisen lässt sich im Einzelnen entnehmen, zu welchen Zeitpunkten der Pflegedienst Leistungen erbracht hat, die über die Pflege der im Rahmen der durch die Pflegeversicherung abgedeckten Grundversorgung hinaus gehen. Unschädlich ist hierbei entgegen der Auffassung der Beklagten, dass der Kläger nicht im Einzelnen dargelegt hat, welche konkreten Pflegeleistungen vor dem Unfallgeschehen von dem Pflegedienst und welche von ihm selbst erbracht wurden. Die erforderlichen Pflegeleistungen sind in den vorgelegten Tagebucheinträgen des Pflegedienstes im Kern dokumentiert. Demgegenüber würden die Darlegungsanforderungen an den Kläger überspannt, wenn er gehalten wäre, zusätzlich im einzelnen zu erläutern, wie oft er beispielsweise seiner Ehefrau beim Toilettengang oder beim Waschen oder sonstigen Tätigkeiten behilflich war. Entscheidend ist, dass die Ehefrau pflegebedürftig war und der Pflegedienst in dem in zeitlicher Hinsicht hinreichend dokumentierten Umfang die vor dem Unfall von dem Kläger übernommenen Pflegeleistungen zusätzlich erbracht hat. Dies ist für Annahme eines Schadens, für den die Beweiserleichterung des § 287 ZPO gilt, ausreichend.
bb) Eine Reduzierung des Schadensersatzanspruches des Klägers wegen Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) kommt nicht in Betracht. Die vorübergehende Einstellung einer Ersatzkraft mit einer entsprechenden Leistung des Klägers, die nach der nicht näher spezifizierten Behauptung der Beklagten einen Kostenaufwand in Höhe von lediglich 1.000,00 € - 1.800,00 € pro Monat verursacht hätte, war dem Kläger nicht zumutbar. Vielmehr konnte der Kläger den Pflegedienst, der bereits bislang die Pflege der pflegebedürftigen Ehefrau übernommen hatte, mit den zusätzlichen Pflegeaufgaben jedenfalls für den hier in Rede stehenden überschaubaren Zeitraum beauftragen.
2. Die Annahme der Berufung ist auch trotz fehlender Erfolgsaussicht nicht aus den Gründen des § 522 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ZPO veranlasst. Der vorliegende Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung, und eine Entscheidung des Senats ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Vielmehr basiert die Beurteilung des Streitfalles nur auf einer Würdigung der Besonderheiten des konkreten Einzelfalles.
3. Gemäß § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO gibt der Senat den Beklagten unter Hinweis auf die beabsichtigte Zurückweisung des Rechtsmittels und die hierfür maßgeblichen Gründe Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb der in der Beschlussformel bezeichneten Frist.