Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 21.01.2010 – 19 W 3/10

ECLI:DE:OLGK:2010:0121.19W3.10.00

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Be-schluss des Landgerichts Köln vom 17.12.2009 - 18 O 410/06 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdever-fahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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G r ü n d e :

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Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist zulässig; insbesondere ist sie nach § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft sowie innerhalb der Monatsfrist des § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO eingelegt worden. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.

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Das Landgericht hat den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht zurückgewiesen, weil nicht ersichtlich ist, dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwider laufen würde (§ 116 S. 1 Nr. 2 a. E. ZPO).

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Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass die Klägerin eine inländische parteifähige Vereinigung im Sinne des § 116 S. 1 Nr. 2 ZPO darstellt. Hierunter fällt auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die nach außen auftritt und am Rechtsverkehr teilnimmt (vgl. OLG Dresden MDR 2008, 818; Fischer in: Musielak, ZPO, 7. Auflage, § 116 Rn. 11; Geimer in: Zöller, ZPO, 28. Auflage, § 116 Rn. 12). Dass die Klägerin aufgelöst ist, ihre Geschäftstätigkeit im Jahr 2008 eingestellt hat und gegebenenfalls aktuell nicht mehr über einzusetzendes Vermögen verfügt, führt nicht dazu, diese als – nicht unter § 116 S. 1 Nr. 2 ZPO fallende (vgl. Fischer a.a.O.; Geimer a.a.O.) - Innengesellschaft bürgerlichen Rechts zu bewerten. Auch eine beendete Gesellschaft gilt insoweit als aktiv parteifähig, als sie mit der Behauptung, ihr stehe noch ein Vermögensrecht zu, einen Aktivprozess führt (vgl. BGH NJW 2003, 2231, 2232; NJW-RR 1995, 1237; NJW 1968, 297, 298; BAG NJW 2003, 80, 81; OLG Koblenz NJW-RR 2004, 1222, 1223). Die Klägerin macht vorliegend einen Werklohnanspruch geltend, der sich aus einem mit der Beklagten im Jahr 2005 geschlossenen Vertrag über die Montage einer Lüftungsanlage in der D. & E. in F. ergeben soll. Die Klageforderung stellt demnach einen behaupteten Vermögenswert der Klägerin dar, der aus deren früherer Teilnahme am Rechtsverkehr und demgemäß aus ihrem Agieren als Außengesellschaft resultiert.

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Dem zu Folge kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 116 S. 1 Nr. 2 ZPO nur in Betracht, wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwider laufen würde. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass eine Gesellschaft nur dann eine von der Rechtsordnung anerkannte Existenzberechtigung besitzt, wenn sie ihre Ziele aus eigener Kraft verfolgen kann (vgl. OLG Dresden a.a.O.; Geimer a.a.O. Rn. 14). Rein wirtschaftliche Interessen einer Gesellschaft sollen deshalb nicht auf Kosten der Allgemeinheit verfolgt werden können (vgl. Fischer a.a.O. Rn. 17). Die Klägerin hat indessen auch nicht ansatzweise aufgezeigt, dass von der mangelnden Realisierung der Klageforderung außer ihren Gesellschaftern noch eine erhebliche Anzahl weiterer Personen betroffen ist.

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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 97 Abs. 1, 127 Abs. 4 ZPO.