Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 23.02.2010 – 7 W 6/10

ECLI:DE:OLGK:2010:0223.7W6.10.00

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

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G r ü n d e :

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Die statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Antragsteller ist begründet.

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Das Landgericht hat zu Unrecht den Antrag der Antragsteller vom 26.09.2009 auf Einholung eines Ergänzungsgutachtens zu dem Gutachten des Sachverständigen I. vom 18.08.2009 als verspätet zurückgewiesen.

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Das Kriterium der Angemessenheit des Zeitraums nach § 411 Abs. 4 Satz 1 ZPO richtet sich nach den schutzwürdigen Interessen der Beteiligten und dem Umfang der verfahrensrechtlichen Interessen, wobei eine entscheidende Rolle spielt, ob es sich um ein schriftliches Gutachten handelt, das nach Umfang, Gehalt und Schwierigkeitsgrad einer sorgfältigen und damit zeitaufwendigen Prüfung bedarf und ob die betroffene Partei dazu sachverständige Hilfe in Anspruch nehmen muss (OLG Düsseldorf, NZBau 2004, 555, m.w.N.). Die Festlegung einer Regelfrist, innerhalb derer bei unterlassener Fristsetzung durch das Gericht die Beteiligten eines selbstständigen Beweisverfahrens die Ergänzungsfragen mitzuteilen haben, verbietet sich vor diesem Hintergrund.

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Der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller hat das Gutachten am 28.08.2009 erhalten. Eine wirksame richterliche Fristsetzung zur Stellungnahme ist nicht erfolgt. Ein Zeitraum von nur nahezu 2 Monaten ist bei einem 17-seitigen schriftlichen Gutachten mit umfangreichem technischem Anhang zu neun Beweisfragen technischen Inhalts schon deswegen angemessen, weil sich die Antragsteller der Einschaltung eines Sachverständigen bedient haben.

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Die Kostenentscheidung bleibt dem Landgericht vorbehalten.