Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 08.03.2010 – 20 U 163/09
ECLI:DE:OLGK:2010:0308.20U163.09.00
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 26. August 2009 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 26 O 174/08 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
G r ü n d e:
Die zulässige Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Das Rechtsmittel hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; ferner erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil.
Auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 8. März 2010 wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Die Stellungnahme des Klägers vom 22. März 2010 veranlasst keine davon abweichende Beurteilung. Insbesondere bleibt der Senat aus den im Hinweisbeschluss genannten Erwägungen bei seiner Auffassung, dass der Kläger einen unfallbedingten Erstkörperschaden in Gestalt einer organischen Hirnstörung nicht substantiiert dargelegt hat. Soweit nunmehr behauptet wird, die in der Liquidation der Radiologischen Gemeinschaftspraxis Dres. S. pp. vom 10.07.2006 erwähnte winzige signalintense, fleckförmige Signalanhebung links-frontal-subcortical unspezifischer Genese sei auf den Aufprall des Kopfes des Klägers auf das Lenkrad seines Fahrzeugs zurückzuführen und für die Fehlentwicklung der Psyche mitursächlich gewesen, ist dieser Vortrag neu und steht in klarem Widerspruch zu dem bisherigen Vortrag des Klägers, wonach die Ärzte, die ihn nach dem Unfall untersuchten, keine unfallbedingte organische Hirnschädigung festgestellt haben (Schriftsatz vom 6.03.2009, S. 3 unten). Zudem ist die Behauptung der Beklagten im Schriftsatz vom 21.03.2009 (S. 2 oben), die Untersuchung durch den Radiologen habe anlagebedingte Veränderungen ergeben, nicht bestritten und damit zugestanden worden. Wenn der Kläger nunmehr erstmals behauptet, die dort gestellte Diagnose beschreibe eine unfallbedingte hirnorganische Schädigung, so ist dies gemäß §§ 288, 290 ZPO unbeachtlich und wäre als neuer Vortrag im Übrigen nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO nicht zuzulassen.
Mangels Beweiserheblichkeit war schließlich ein gerichtlicher Hinweis auf die fehlende Tauglichkeit des angebotenen neurootologischen Sachverständigengutachtens entbehrlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 86.800,- €