Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 29.03.2010 – 5 U 103/09

ECLI:DE:OLGK:2010:0329.5U103.09.00

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 19.82009 - 25 O 249/07 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

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G r ü n d e :

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Die Berufung der Klägerin wird gemäss § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung nicht erfordern. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 27.1.2010 Bezug genommen, § 522 Abs. 2 S. 3 ZPO, die der Senat auch in seiner derzeitigen Besetzung in vollem Umfang teilt.

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Die weitere Stellungnahme der Klägerin hat der Senat geprüft. Sie gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Vielmehr verbleibt es bei der im Hinweisbeschluss geäußerten Auffassung, dass die Wahl des Handrückens als Punktionsstelle keinen Behandlungsfehler darstellt. Der Sachverständige hat – wie der Senat bereits im Hinweisbeschluss ausgeführt hat - klar geäußert, das die Frage, in welcher Reihenfolge die Wahl der Punktionsstelle (hier Handrücken oder Unterarmvene) erfolgt, ungeachtet einer gewissen Üblichkeit zugunsten der Unterarmvene nichts mit fachärztlichem Standard zu tun hat, und dass es insoweit auch keine Leitlinien gebe. Der Sachverständige hat es als plausibel angesehen, dass im vorliegenden Fall der Handrücken gewählt wurde, damit ein späteres Ausweichen auf den Unterarm noch möglich war. Er hat weiter ausgeführt, dass er selbst sich vom Lumen der jeweiligen Vene leiten lasse. Das bedeutet nichts anderes, als dass die Wahl der Punktionsstelle nicht einem festen Schema folgt, sondern danach, wie sich für den behandelnden Arzt die konkrete Situation darstellt. Mag ein anderer Arzt möglicherweise eine andere Auffassung von der konkret günstigeren Punktionsstelle haben, so bedeutet ein Abweichen davon aber gerade nicht, dass damit bereits fachärztlicher Standard verlassen worden sei. Dass hier ein aggressives Mittel appliziert wurde, ändert an diesen Überlegungen nichts. Wenn die Klägerin diese Ausführungen zur Plausibilität anzweifelt, setzt sie lediglich ihre (laienhafte) Auffassung an die Stelle derjenigen des medizinischen Fachmanns. Anlass zu weiterer Aufklärung ergibt sich daraus nicht.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

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Streitwert: 65.000.- Euro.