Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 29.03.2010 – 5 U 104/09

ECLI:DE:OLGK:2010:0329.5U104.09.00

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 19.08.2009 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 198/07 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

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G r ü n d e :

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Die Berufung des Klägers wird gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückgewiesen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung nicht erfordern. Zur Begründung wird auf den Senatsbeschluss vom 03.02.2010 (Bl. 209 ff. GA) Bezug genommen, § 522 Abs. 2 S. 3 ZPO. Der Senat vermag auch nach nochmaliger Überprüfung die nach Ansicht des Klägers bestehenden Widersprüche zwischen dem Gutachten des Prof. Dr. W. und dem Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen PD Dr. X. nicht zu erkennen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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Berufungsstreitwert: 28.000,00 €